Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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98. Ist ein Draufgeld in der Erwartung, daß ein Vertrag geschlossen werde, gege- 
ben worden, so ist es zurückzuerstatten, wenn der Vertrag geschlossen wird, oder ohne Ver- 
schuldung des einen oder anderen Theiles nicht zum Abschluß kommt. Wird der Vertrag nicht 
geschlossen, weil der Geber sich weigert, so behält der Empfänger das Draufgeld; weigert sich 
der Empfänger, so hat er dasselbe in doppeltem Betrage zurückzuerstatten. 
15. Gewähr der Fehler. 
&899.Bei Verträgen, durch welche eine Sache gegen eine Gegenleistung veräußert 
wird, haftet der Veräußerer dem Erwerber der Sache dafür, daß dieselbe keine Fehler hat, 
und zwar sowohl dafür, daß dieselbe nicht an verborgenen Mängeln leidet, als auch dafür, 
daß die Eigenschaften vorhanden sind, welche er versprochen hat. 
6 900. Die Haftpflicht setzt das Vorhandensein der verborgenen Mängel, oder das 
Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaften zur Zeit des Vertragsabschlusses und wenn 
der Vertrag von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht worden war, zur Zeit des 
Eintrittes der Bedingung, voraus. Bei Sachen, welche durch Zuzählung, Zumessung, Zu- 
wiegung oder sonst aus einer Gattung ausgeschieden werden sollen, kommt es auf die Zeit der 
erfolgten Ausscheidung an. 
§901. Der Veräußerer haftet ohne Unterschied, ob er das Vorhandensein des verbor- 
genen Mangels oder das Nichtvorhandensein der versprochenen Eigenschaft gekannt hat oder nicht. 
*902. Als Mangel einer Sache gilt jede Abweichung von der regelmäßigen oder nach 
dem Wesen des Geschästs vorausgesetzten Beschaffenheit derselben, welche deren Werth oder 
Brauchbarkeit aufhebt oder in nicht unerheblicher Weise mindert. Es ist gleich, ob der Mangel 
ein dauernder oder vorübergehender ist. 
6903. Zur Verborgenheit des Mangels wird erfordert, daß er nicht von Jedem bei 
Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit bemerkt werden kann. 
#904. Die Haftpflicht wegen eines verborgenen Mangels fällt weg, wenn der Er- 
werber zur Zeit des Vertragsabschlusses, der Verabredung der Bedingung oder der Aus- 
scheidung der Sachen aus einer Gattung den Mangel kannte oder, falls er Sachkenner ist, ihn 
wahrnehmen mußte. Die Haftpflicht fällt in dem letzteren Falle nicht weg, wenn der Ver- 
äußerer den Mangel kannte und dem Erwerber nicht anzeigte. 
§005. Bei Verträgen über Gegenstände, welche einen solchen Umfang haben, daß eine 
Untersuchung der veräußerten einzelnen Gegenstände nicht thunlich, oder im Verkehre nicht 
üblich ist, schließt selbst die Augenfälligkeit der Mängel einzelner Gegenstände die Haftpflicht 
des Veräußerers nicht aus. 
6# 906. Die Haftpflicht wegen versprochener Eigenschaften setzt die Zusicherung bestimm- 
ter Eigenschaften, sei es solcher, für welche der Veräußerer vermöge des Gesetzes zu haften hat,
	        
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