Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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möglich ist, Schadenersatz zu leisten. Hat er Verwendungen gemacht, so gebührt auch ihm 
Ersatz nach den Borschriften über die Eigenthumsklage. 
915. Ist eine Gesammtsache für einen Gesammtpreis oder für einen Preis nach den 
einzelnen Stücken veräußert worden, und sind einzelne dazu gehörige Gegenstände fehlerhaft, 
so kann Aufhebung des ganzen Vertrages gefordert werden, wenn durch Rückgabe der fehler- 
haften Gegenstände das Wesen der Gesammtsache als solcher beeinträchtigt werden wirde. 
Theilweise Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der einzelnen fehlerhaften Stücke findet statt, 
wenn die Veräußerung für einen Preis nach den einzelnen Stücken, nicht aber, wenn sie um 
einen Gesammtpreis geschehen ist. 
916. Sind mehrere einzelne Sachen für einen Gesammtpreis veräußert worden, und 
sind einzelne Stücke fehlerhaft, so kann blos rücksichtlich dieser Stücke Aufhebung des Vertrages 
verlangt werden. Wurde der Vertrag über mehrere einzelne Sachen geschlossen, und erhöht ihr 
gemeinschaftlicher Besitz ihren Werth für den Erwerber, so kann, ohne Unterschied, ob ein Ge- 
sammtpreis oder ein Preis für die einzelnen Sachen ausgemacht worden ist, auch wegen fehler- 
hafter Beschaffenheit einzelner Sachen die Aufhebung des Vertrages rücksichtlich sämmtlicher 
Sachen gefordert werden. 
* 917. Die Aufhebung eines Vertrages wegen Fehlerhaftigkeit der Hauptsache hat auch 
die Aufhebung des Vertrages, soweit er sich auf Nebensachen bezieht, zur Folge. Wegen Feh- 
lerhaftigkeit einer Nebensache kann nicht Aufhebung des Vertrages rücksichtlich der Hauptsache 
verlangt werden. 
§ 918. Die Aufhebung des Vertrages kann der Erwerber der Sache auch dann fordern, 
wenn er die letztere nicht zurückgeben kann, weil sie in Folge ihrer Fehlerhaftigkeit oder durch 
Zufall untergegangen ist. Er giebt in diesem Falle zurück, was etwa von der Sache noch 
vorhanden ist, und erstattet die bis zum Untergange derselben gezogenen oder durch feine Ver- 
schuldung nicht gezogenen Früchte, während die Verbindlichkeiten des Beräußerers ungemindert 
fortbestehen. Kann er die Sache nicht zurückgeben, weil er über sie verfügt hat, und sie sich 
deshalb nicht wieder verschaffen kann, oder weil sie durch Umgestaltung eine andere geworden, 
oder durch seine Verschuldung untergegangen ist, so kann er nicht Aufhebung des Vertrages, 
sondern nur Minderung der Gegenleistung verlangen. Die Aufhebung des Vertrages ist jedoch 
bei der Umgestaltung zulässig, wenn sich erst bei dieser die Fehlerhaftigkeit der Sache erge- 
ben hat. . 
8919VerlangtderErwerberderSachewegeuzvekborgenerMängekoderzugesicherter, 
jedoch nicht vorhandener Eigenschaften Minderung der Gegenleistung, se hat der Veräußerer 
ihm so viel von der Gegenleistung zu erlassen oder so viel zu ersetzen, als die Sache ihrer 
Fehlerhaftigkeit wegen zur Zeit des Vertragsabschlusses weniger werth war, als die Gigen- 
leistung beträgt oder zu derfelben Zeit werth gewesen ist.
	        
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