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* 920. Minderung der Gegenleistung kann wegen verschiedener Fehler mehrmals ver-
langt werden, so lange nicht wegen eines Fehlers Aufhebung des Vertrages stattgefunden hat.
#921. Ist eine Minderung der Gegenleistung nicht möglich, weil der Werth der
Sache, ihrer Fehlerhaftigkeit ungeachtet, den Betrag der Gegenleistung erreicht oder übersteigt,
so kann der Erwerber dessenungeachtet Aufhebung des Vertrages verlangen.
922. Hat der Veräußerer zu der im § 904 angegebenen Zeit die verborgenen
Mängel der Sache gekannt, oder sind versprochene Eigenschaften nicht vorhanden, so kann der
Erwerber neben der Aufhebung des Vertrages oder der Minderung der Gegenleistung, oder
auch ohne das eine oder das andere, Ersatz der Schäden mit Einschluß des entzogenen Ge-
winnes fordern.
923. Die dem Erwerber der fehlerhaften Sache gegen den Veräußerer zustehenden
Ansprüche verjähren bei beweglichen Sachen in sechs Monaten, bei unbeweglichen Gegenstän-
den in einem Jahre. Beide Fristen sind von der Zeit an zu berechnen, wo der Erwerber die
feblerhafte Sache in Empfang genommen hat. Diese Verjährung tritt nicht ein, wenn der
Veräußerer zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem verborgenen Mangel Kenntniß gehabt
und denselben dem Erwerber nicht angezeigt, oder wenn er Eigenschaften versprochen hat, welche
nicht vorhanden sind.
924. Werden Thiere veräußert, so sind verborgene Krankheiten derselben, welche ihren
Werth oder ihre Brauchbarkeit aufheben oder in nicht unerheblicher Weise mindern, als Män-
gel zu betrachten, für welche der Veräußerer zu haften hat.
925. Erkrankt oder fällt das Thier innerhalb vierundzwanzig Stunden nach dem im
904 angegebenen Zeitpunkte, so wird vermuthet, daß es schon zu jenem Zeitpunkte krank
gewesen sei.
926. Eine gleiche Vermuthung tritt ein, wenn sich bei Pferden, Eseln, Maulthieren
und Mauleseln wahre Stätigkeit innerhalb fünf Tagen, verdächtige Druse, Rotz, Wurm,
Räude, Dämpfigkeit oder Herzschlägigkeit, Hartschnaufigkeit oder Kehlkopfpfeife oder pfeifender
Dampf, Dummrkoller und schwarzer Staar innerhalb fünfzehn Tagen, Mondblindheit inner-
halb fünfzig Tagen, beim Rindvieh die Perlsucht oder Franzosenkrankheit innerhalb fünfzig
Tagen, Lungen= und Lebertuberkeln oder Lungen= und Leberfäule und Lungenseuche innerhalb
dreißig Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, bei Schweinen die Finnen, Lungen-
tuberkeln und Lungenwurmkrankheit innerhalb dreißig Tagen, bei Schafen und Ziegen die
Pocken innerhalb zehn Tagen, die Räude innerhalb fünfzehn Tagen, die Lungenwurm= und
Egelwurm-Krankheit innerhalb dreißig Tagen zeigen.
§ 927. Bei den im & 926 angegebenen Thiergattungen kann wegen der dort aufge-
führten Fehler nur Aufhebung des Vertrages gefordert werden; es kann jedoch, wenn die
Krankheit sich erst bei ausgeschlachtetem Vieh gefunden hat und der Verkauf des Fleisches nur
zum Theil polizeilich verboten worden ist, auch Minderung der Gegenleistung verlangt wer-