Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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den. Wegen anderer, als der erwähnten Fehler tritt bei Pferden und Rindvieh eine Haft- 
pflicht des Veräußerers nur ein, wenn er den Fehler gekannt und dem Erwerber nicht ange- 
zeigt, oder dessen Nichtvorhandensein versprochen hat. 
928. Die Fütterungskosten, welche der Erwerber auf das Thier verwendet hat, wegen 
dessen Aufhebung des Vertrages gefordert wird, sind ihm von dem Veräußerer zu vergüten. 
Der Veräußerer kann den Vortheil des Gebrauches des Thieres, wenn und soweit ein solcher 
stattgefunden hat, aufrechnen. 
929. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräußert worden, so tritt wegen verbor- 
gener Krankheiten der letzteren eine Gewährleistung nicht ein. 
16. Verbindlichkeit wegen Entwährung. 
930. Geht ein Vertrag auf Veräußerung einer Sache gegen eine Gegenleistung und 
wird die Sache, oder ein Theil derselben, oder ein mit ihr verbundenes Recht, oder die Freiheit 
der Sache von Rechten Dritter an derselben, dem Erwerber der Sache aus einem vor dem 
Vertragsabschlusse vorhandenen Grunde von einem Dritten entwährt, so ist der Veräußerer 
dem Erwerber dafür zu haften verbunden. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag auf Bestellung 
eines Rechtes an einer Sache gegen eine Gegenleistung gerichtet ist, und dieses Recht aus einem 
Grunde der gedachten Art dem Erwerber von einem Dritten ganz oder theilweise ent- 
währt wird. 
#931. Zur Entwährung gehört, daß der Erwerber den Vertragsgegenstand ganz oder 
theilweise, oder mit der Sache verbundene Rechte, oder die Freiheit der Sache von Rechten 
Dritter an derselben in Folge eines in einem Rechtsstreite mit einem Dritten ergangenen rich- 
terlichen Urtheiles aufgeben muß, gleichviel ob er als Beklagter oder als Kläger aufgetreten ist. 
Abstreitung durch eine Besitzklage gilt nicht als Entwährung. 
§* 932. öst eine Sache veräußert worden, und hat ein Drittek in einem Eigenthums- 
streite gegen den Erwerber obgesiegt, so ist die Entwährung als geschehen zu betrachten, wenn 
die Sache in Folge des rechtskräftigen Urtheiles dem Erwerber entzogen ist. In anderen 
Fällen gilt die Entwährung mit der Rechtskraft des Urtheiles als geschehen. Findet der Er- 
werber nach rechtskräftigem Urtheile den Dritten ab, so kann er von dem Veräußerer nur for- 
dern, was er dem Dritten gegeben hat. 
6933. Die Haftpflicht wegen Entwährung ist dadurch bedingt, daß der Erwerber den 
Veräußerer von dem erhobenen Rechtsstreite durch das Gericht, bei welchem der Rechtsstreit 
anhängig ist, von diesem so zeitig benachrichtigen läßt, daß dem Veräußerer möglich bleibt, dem 
Erwerber mit Vertheidigungsmitteln gegen den Dritten beizustehen. Diese Streitverkündigung 
kann unterbleiben, wenn der Veräußerer das Recht des Dritten bei dem Vertragsabschlusse ge- 
kannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder auf die Streitverkündigung Verzicht geleistet hat, 
1863. 15
	        
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