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den. Wegen anderer, als der erwähnten Fehler tritt bei Pferden und Rindvieh eine Haft-
pflicht des Veräußerers nur ein, wenn er den Fehler gekannt und dem Erwerber nicht ange-
zeigt, oder dessen Nichtvorhandensein versprochen hat.
928. Die Fütterungskosten, welche der Erwerber auf das Thier verwendet hat, wegen
dessen Aufhebung des Vertrages gefordert wird, sind ihm von dem Veräußerer zu vergüten.
Der Veräußerer kann den Vortheil des Gebrauches des Thieres, wenn und soweit ein solcher
stattgefunden hat, aufrechnen.
929. Sind Mutterthiere mit ihren Jungen veräußert worden, so tritt wegen verbor-
gener Krankheiten der letzteren eine Gewährleistung nicht ein.
16. Verbindlichkeit wegen Entwährung.
930. Geht ein Vertrag auf Veräußerung einer Sache gegen eine Gegenleistung und
wird die Sache, oder ein Theil derselben, oder ein mit ihr verbundenes Recht, oder die Freiheit
der Sache von Rechten Dritter an derselben, dem Erwerber der Sache aus einem vor dem
Vertragsabschlusse vorhandenen Grunde von einem Dritten entwährt, so ist der Veräußerer
dem Erwerber dafür zu haften verbunden. Dasselbe gilt, wenn ein Vertrag auf Bestellung
eines Rechtes an einer Sache gegen eine Gegenleistung gerichtet ist, und dieses Recht aus einem
Grunde der gedachten Art dem Erwerber von einem Dritten ganz oder theilweise ent-
währt wird.
#931. Zur Entwährung gehört, daß der Erwerber den Vertragsgegenstand ganz oder
theilweise, oder mit der Sache verbundene Rechte, oder die Freiheit der Sache von Rechten
Dritter an derselben in Folge eines in einem Rechtsstreite mit einem Dritten ergangenen rich-
terlichen Urtheiles aufgeben muß, gleichviel ob er als Beklagter oder als Kläger aufgetreten ist.
Abstreitung durch eine Besitzklage gilt nicht als Entwährung.
§* 932. öst eine Sache veräußert worden, und hat ein Drittek in einem Eigenthums-
streite gegen den Erwerber obgesiegt, so ist die Entwährung als geschehen zu betrachten, wenn
die Sache in Folge des rechtskräftigen Urtheiles dem Erwerber entzogen ist. In anderen
Fällen gilt die Entwährung mit der Rechtskraft des Urtheiles als geschehen. Findet der Er-
werber nach rechtskräftigem Urtheile den Dritten ab, so kann er von dem Veräußerer nur for-
dern, was er dem Dritten gegeben hat.
6933. Die Haftpflicht wegen Entwährung ist dadurch bedingt, daß der Erwerber den
Veräußerer von dem erhobenen Rechtsstreite durch das Gericht, bei welchem der Rechtsstreit
anhängig ist, von diesem so zeitig benachrichtigen läßt, daß dem Veräußerer möglich bleibt, dem
Erwerber mit Vertheidigungsmitteln gegen den Dritten beizustehen. Diese Streitverkündigung
kann unterbleiben, wenn der Veräußerer das Recht des Dritten bei dem Vertragsabschlusse ge-
kannt und dem Erwerber nicht angezeigt oder auf die Streitverkündigung Verzicht geleistet hat,
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