Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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oder sich derselben absichtlich entzieht, oder aus eigenem Antriebe dem Rechtsstreite beigetreten, 
oder der Aufenthalt des Veräußerers unbekannt ist, oder der Erwerber das Recht des Dritten 
dem Veräußerer gegenüber nachweisen kann. 
#934. Sind mehrere Veräußerer oder mehrere Erben eines Veräußerers vorhanden, 
so hat der Erwerber, wenn er sie sämmtlich wegen Entwährung in Anspruch nehmen will, ihnen 
allen den Streit zu verkündigen. 
6 935. Der Erwerber kann, selbst wenn er dem Veräußerer zu gehöriger Zeit den 
Streit verkündigt hat, keinen Anspruch wegen Entwährung erheben, wenn der Rechtsstreit durch 
seine Verschuldung für ihn verloren gegangen ist, oder wenn der Dritte durch einen ungerechten 
Richterspruch obgesiegt hat, wegen dessen der Richter auf Schadenersatz in Anspruch genommen 
werden kann. 
936. Giebt der Erwerber ohne richterliche Entscheidung nach erhobenem Rechtsstreite 
oder ohne einen solchen freiwillig, oder durch Vergleich, oder in Folge eines schiedsrichterlichen 
Spruches die Sache oder ein Recht an der Sache auf, oder erkennt er ein Recht eines Dritten 
an der Sache an, so gilt dieß einer Entwährung gleich, wenn der Veräußerer dazu seine Ein- 
willigung giebt, und es ist dieß so zu betrachten, als sei die Entwährung zur Zeit dieser Ein- 
willigung erfolgt. 
& 937. Wird der Erwerber Erbe des Dritten, welcher entwähren konnte, oder wird der 
Dritte Erbe des Erwerbers, so tritt, auch ohne Entwährung, eine Haftpflicht des Veräußerers 
ein, wenn das Recht nachgewiesen wird, in Folge dessen eine Entwährung hätte erfolgen 
können. 
# 938. Der Entwährung wird der Fall gleichgeachtet, wenn der Veräußerer die Haft- 
pflicht wegen der Rechte Dritter durch besonderes Versprechen übernommen oder zur Zeit des 
Vertrages das Recht dez Dritten gekannt und dem Erwerber nicht angezeigt hat und in beiden 
Fällen der Erwerber freiwillig das Recht des Dritten anerkennt und nachweist. 
§ 939. JIst der Vertragsgegenstand eine Gesammtsache und wird durch Entwährung 
einzelner dazu gehöriger Sachen das Wesen der Gesammtsache, als solcher, beeinträchtigt, so 
kann der Erwerber dieß als Entwährung der ganzen Gesammtsache betrachten und gegen Rück- 
gabe der übrigen Sachen den Veräußerer wegen Entwährung der ganzen Gesammtsache in 
Anspruch nehmen. 
§ 910. Sind mehrere einzelne Sachen um einen Gesammtpreis oder um einen Preis 
nach den einzelnen Stücken veräußert worden, und erhöht ihr gemeinschaftlicher Besitz ihren 
Werth für den Erwerber, so kann derselbe bei Entwährung einer einzelnen dieser Sachen die 
übrigen Sachen dem Veräußerer zurückgeben und diesen in Anspruch nehmen, als wenn sämmt- 
liche Sachen entwährt worden wären.
	        
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