Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Vermögen und zu dem Abschlusse des der Abtretung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts be- 
rechtigt ist. Besondere Formen sind bei ihr nur soweit zu beobachten, als das Rechtsgeschäft, 
auf welchem sie beruht, solche verlangt. Einwilligung des Schuldners ist zur Abtretung nicht 
erforderlich. 
II. Gegenstand der Abtretung. 
964. In der Regel können Forderungen jeder Art Gegenstände der Abtretung sein, 
sowohl klagbare, als noch nicht fällige, bedingte und ungewisse. 
– 965. Forderungen, bei welchen der Berechtigte zugleich Verpflichtungen hat, können 
nicht mit den Verpflichtungen abgetreten werden. Ohne diese Verpflichtungen können sie ab- 
getreten werden, vorbehältlich der dem Schuldner nach § 975 zustehenden Einreden. 
966. Setzt eine Forderung zu ihrer Geltendmachung eine nicht übertragbare Eigen- 
schaft des Berechtigten voraus, oder würde deren Inhalt durch Leistung an einen Anderen ge- 
ändert, so ist deren Abtretung unzulässig. 
6 967. Die Abtretung einer Klage gilt als Abtretung des Rechtes, wegen dessen die 
Klage zusteht. Wird eine Klage auf ein Recht an einer Sache abgetreten, so ist nach den 
Vorschriften über die Erwerbung dieses Rechtes zu beurtheilen, wiefern dadurch das Recht an 
der Sache erworben worden ist. 
III. Wirkungen der Abtretung. 
968. Die Abtretung hat die Wirkung, daß der Abtretende aufhört, Gläubiger zu sein, 
die Erfüllung der Forderung nicht mehr verlangen, über die Forderung nicht weiter verfügen, 
sie nicht noch ein zweites Mal abtreten kann, überhaupt aber die Aufhebung der Forderung 
durch einen ihm oder einem Anderen, dem er die Forderung anderweit abgetreten hat, gegen- 
über wirksamen Erlöschungsgrund ausgeschlossen ist, vorbehältlich der Vorschriften in §§ 972 
und 973. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des Abtretenden; er hat das Recht, über die 
Forderung zu verfügen, sie anderweit abzutreten und gegen den Schuldner geltend zu machen. 
6 969. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung in dem Umfange, in welchem sie 
dem Abtretenden zustand. Rückständige Zinsen, welche durch eine besondere Klage gefordert 
werden können, gehen im Zweifel nicht auf den neuen Gläubiger über. Nebenrechte, selbst 
wenn sie auf einer persönlichen Begünstigung des abtretenden Gläubigers beruhen, gehen auf 
den neuen Gläubiger über. Ein bloser Rechtsgrund zu Erwerbung von dergleichen Neben- 
rechten, welcher dem abtretenden Gläubiger zukam, kann von dem neuen Gläubiger nicht geltend 
gemacht werden. 
§ 970. Die Abtretung verpflichtet den abtretenden Gläubiger, dem neuen Gläubiger 
die Verfolgung der Forderung, soweit die Mittel dazu in seinen Händen sind, möglich zu
	        
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