Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(120 ) 
Fünfter Abschnitt. 
Erlöschung der Forderungen. 
J. Erfüllung. 
976. Forderungen erlöschen durch ihre Erfüllung und durch Handlungen, welche der 
Erfüllung gleichstehen. 
977. Ein Schuldner, welcher seinem Gläubiger mehrere Geldschulden zu berichtigen 
hat, und eine Zahlung leistet, durch welche nicht alle Schulden berichtigt werden, kann bei der 
Zahlung bestimmen, auf welche Schuld er die Zahlung geleistet haben will. Der Gläubiger 
ist jedoch nicht verpflichtet, eine Zahlung auf eine Hauptforderung anzunehmen, so lange von 
dieser noch Zinsen oder Kosten rückständig sind. 
6#978. Hat der Schuldner eine Bestimmung zu treffen unterlassen, so kann der Gläu- 
biger bei Empfangnahme der Zahlung oder in der darüber ausgestellten Quittung bestimmen, 
auf welche Schuld die Zahlung gerechnet werden soll. Ist der Schuldner damit nicht einver- 
standen, so muß er sofort widersprechen. 
& 979. Im Falle eines solchen Widerspruches oder in Ermangelung einer Bestimmung 
überhaupt wird die Zahlung zuerst auf Zinsen und Kosten und sodann auf fällige Haupt- 
schulden vor noch nicht fälligen abgerechnet. Unter mehreren Hauptschulden wird die lästigere 
vor der weniger lästigen, und von den in dieser Hinsicht sich gleichstehenden die ältere vor der 
jüngeren als bezahlt angesehen. Bei gleich alten Schulden wird die Zahlung auf alle ver- 
hältnißmäßig gerechnet. 
980. Insbesondere gilt die rechtskräftig zuerkannte Schuld für lästiger, als die Schuld, 
welche noch nicht in Rechtskraft beruht, die durch ein Pfandrecht oder eine Bürgschaft gesicherte 
für lästiger, als die nicht gesicherte, und die eigene für lästiger, als die aus einer Bürgschaft 
herrührende. 
*981. Ist über eine Forderung ein Schuldschein ausgestellt, so kann der Schuldner 
nach vollständiger Tilgung der Schuld Rückgabe des Schuldscheines und, wenn diese nicht 
möglich ist, auf Kosten des Gläubigers eine gerichtliche Quittung verlangen. 
9 2. Hat der Gläubiger den Schuldschein dem Schuldner zurückgegeben, so wird ver- 
muthet, daß die Schuld getilgt sei. Eine bestimmte Art der Tilgung ist aus der Rückgabe des 
Schuldscheines nicht zu folgern. 
§983. Bei allen Geldzahlungen, ausgenommen bei sofortigen Baarzahlungen im Klein- 
handel, kann der Zahlende von dem Empfänger der Zahlung QOuittung darüber verlangen. 
984. Ist der Gläubiger des Schreibens unkundig, oder über die Schuld ein gericht- 
liches Schuldbekenntniß ausgestellt, so kann gerichtliche Quittung, deren Kosten der Gläubiger 
zu tragen hat, verlangt werden. Der Schuldner kann eine gerichtliche Quittung auf seine
	        
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