Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Kosten fordern, wenn er einer solchen zu Erlangung einer gerichtlichen Verfügung bedarf oder 
es sich um eine Forderung handelt, welche auf rechtskräftiger Entscheidung beruht. 
1985. Bei Abgaben, Zehnten, Leibrenten und anderen Renten, ingleichen bei Zinsen, 
Mieth= und Pachtgeldern, Pensionen, Besoldungen und anderen terminlichen Leistungen, welche 
nicht als Theilzahlungen eines Hauptstammes anzusehen sind, ist, wenn drei auf einander 
folgende Termine bezahlt sind, zu vermuthen, daß auch die früheren Termine bezahlt sind, 
ausgenommen wenn bei der Zahlung ein entgegenstehender Vorbehalt gemacht worden ist. 
8986. Ist der Gläubiger wegen der Hauptforderung befriedigt, so ist zu vermuthen, 
daß ihm auch die Zinsen davon bezahlt sind, ausgenommen wenn wegen der Zinsen ein Vor- 
behalt gemacht worden ist. Liegt ein solcher Vorbehalt vor, so können selbst Zinsen, welche 
sonst durch eine besondere Klage nicht gefordert werden können, durch eine solche verlangt werden. 
6 987. Wer verschlossene und versiegelte Geldrollen, Beutel oder Pakete mit Angabe 
des darin enthaltenen Geldbetrages und seiner Namensunterschrift ausgiebt, haftet für die 
Richtigkeit des Inhaltes nicht blos dem unmittelbaren Empfänger, sondern auch Dritten gegen- 
über, welche weiterhin Zahlung damit empfangen haben. 
II. Aufrechnung. 
& 988. Hat ein Gläubiger eine Forderung auf Geld oder auf andere den einzelnen 
Stücken nach nicht bestimmte vertretbare Sachen und der Schuldner gegen ihn eine gleichartige 
Gegenforderung, so erlöschen beide Forderungen durch Aufrechnung, soweit der Betrag beider 
sich gleichtommt. Der überschießende Betrag der einen über die andere bleibt Gegenstand der 
Forderung. 
§989. Zur Aufrechnung wird Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen zu der 
Zeit, wo aufgerechnet werden soll, erfordert. 
§990. Die Aufrechnung setzt voraus, daß Forderung und Gegenforderung fällig sind. 
Sind Forderung und Gegenforderung an verschiedenen Orten zu erfüllen, so hat Derjenige, 
welcher aufrechnen will, dem Anderen zu vergüten, was diesem dadurch entgeht, daß nicht 
an dem bestimmten Orte erfüllt wird. 
*991. Der Umstand, daß die Forderung, welche zur Aufrechnung gebracht werden 
soll, auf einem Rechtsgeschäfte beruht, vermöge dessen von dem Schuldner zunächst Rechnungs- 
ablegung verlangt werden kann, hindert die Aufrechnung nicht, wenn die sonstigen Voraus- 
setzungen derselben vorhanden sind. 
6992. Die Aufrechnung findet statt, wenn der eine Gläubiger dem anderen gegenüber 
gerichtlich oder außergerichtlich erklärt, daß er aufrechnen will. Eine solche Erklärung hat die 
Wirkung, daß die gegenseitigen Forderungen, soweit sie einander gleichkommen, als zu der 
Zeit erloschen angesehen werden, wo sie sich als zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden. 
Einwilligung des anderen Theiles ist zur Aufrechnung nicht erforderlich. 
1863. 16
	        
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