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VI. Wegfall des Inhaltes der Forderung.
1009. Wird die Leistung, zu welcher der Schuldner verpflichtet ist, unmöglich, so
erlöscht die Forderung, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, vorbehältlich der Verant-
wortlichkeit des Schuldners für Verschuldung und für einen etwa eingetretenen Verzug.
1010. Die Forderung gilt als erloschen bei jeder Art der Unmöglichkeit, gleichviel
ob der Gegenstand derselben untergegangen, außer Verkehr gesetzt, dem Schuldner abhanden
gekommen, oder, soviel die auf ein Thun gerichteten Forderungen betrifft, eine persönliche Un-
fähigkeit des Schuldners eingetreten, und gleichviel ob die Unmöglichkeit durch oder ohne Ver-
schuldung eines Dritten herbeigeführt ist. Hat der Schuldner wegen Verschuldung eines Dritten
einen Anspruch an diesen oder überhaupt an einen Dritten auf Wiedererlangung einer ihm
abhanden gekommenen Sache, so gilt die Vorschrift im § 960.
1011. Die Leistung eines der Gattung nach bestimmten Gegenstandes gilt als un-
möglich, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher zu der fraglichen Gattung gehörigen
Gegenstände eingetreten ist.
& 1012. Wahlweise Forderungen erlöschen erst dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung
hinsichtlich aller wahlweise geschuldeten Gegenstände eingetreten ist. Bezieht sich die Unmög-
lichkeit nur auf einzelne derselben, so beschränkt sich das Wahlrecht auf die übrigen Gegenstände
und, wenn blos einer noch möglich ist, auf diesen. Für die Gegenstände, rücksichtlich deren
Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann auch nicht der Werth derselben gefordert werden.
Kommt jedoch dem Schuldner die Wahl zu, so hat er die Befugniß, sich durch Entrichtung des
Werthes eines der Gegenstände, rücksichtlich deren die Unmöglichkeit eingetreten ist, von seiner
Verbindlichkeit zu befreien.
1013. Die Vorschriften über die Erlöschung der Forderungen wegen Unmöglichkeit
der Leistung finden auch Anwendung auf Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Derjenige,
bei welchem die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann nur dann die Gegenleistung
verlangen und, falls er sie empfangen, behalten, wenn nach den Vorschriften in 66 866 bis
870 der Zufall von dem Anderen zu tragen ist; in anderen Fällen hat er keinen Anspruch
auf die Gegenleistung und muß dieselbe, soweit er sie empfangen, zurückerstatten.
*# 1014. Wird der Schuldner aus einem einseitigen Vertrage durch Unmöglichkeit der
Leistung von seiner Verbindlichkeit befreit, so kann er dessenungeachtet die für ihn in Folge des
Vertrages bereits entstandenen Gegenansprüche geltend machen.
1015. Eine Forderung, welche eine andere als Hauptforderung voraussetzt, erlöscht
mit der letzteren, ausgenommen wenn die Erlöschung der Hauptforderung ihren Grund in einer
widerrechtlichen Handlung des Nebenverpflichteten hat.