Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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VI. Wegfall des Inhaltes der Forderung. 
1009. Wird die Leistung, zu welcher der Schuldner verpflichtet ist, unmöglich, so 
erlöscht die Forderung, soweit die Leistung unmöglich geworden ist, vorbehältlich der Verant- 
wortlichkeit des Schuldners für Verschuldung und für einen etwa eingetretenen Verzug. 
1010. Die Forderung gilt als erloschen bei jeder Art der Unmöglichkeit, gleichviel 
ob der Gegenstand derselben untergegangen, außer Verkehr gesetzt, dem Schuldner abhanden 
gekommen, oder, soviel die auf ein Thun gerichteten Forderungen betrifft, eine persönliche Un- 
fähigkeit des Schuldners eingetreten, und gleichviel ob die Unmöglichkeit durch oder ohne Ver- 
schuldung eines Dritten herbeigeführt ist. Hat der Schuldner wegen Verschuldung eines Dritten 
einen Anspruch an diesen oder überhaupt an einen Dritten auf Wiedererlangung einer ihm 
abhanden gekommenen Sache, so gilt die Vorschrift im § 960. 
1011. Die Leistung eines der Gattung nach bestimmten Gegenstandes gilt als un- 
möglich, wenn die Unmöglichkeit rücksichtlich sämmtlicher zu der fraglichen Gattung gehörigen 
Gegenstände eingetreten ist. 
& 1012. Wahlweise Forderungen erlöschen erst dann, wenn die Unmöglichkeit der Leistung 
hinsichtlich aller wahlweise geschuldeten Gegenstände eingetreten ist. Bezieht sich die Unmög- 
lichkeit nur auf einzelne derselben, so beschränkt sich das Wahlrecht auf die übrigen Gegenstände 
und, wenn blos einer noch möglich ist, auf diesen. Für die Gegenstände, rücksichtlich deren 
Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann auch nicht der Werth derselben gefordert werden. 
Kommt jedoch dem Schuldner die Wahl zu, so hat er die Befugniß, sich durch Entrichtung des 
Werthes eines der Gegenstände, rücksichtlich deren die Unmöglichkeit eingetreten ist, von seiner 
Verbindlichkeit zu befreien. 
1013. Die Vorschriften über die Erlöschung der Forderungen wegen Unmöglichkeit 
der Leistung finden auch Anwendung auf Forderungen aus gegenseitigen Verträgen. Derjenige, 
bei welchem die Unmöglichkeit der Leistung eingetreten ist, kann nur dann die Gegenleistung 
verlangen und, falls er sie empfangen, behalten, wenn nach den Vorschriften in 66 866 bis 
870 der Zufall von dem Anderen zu tragen ist; in anderen Fällen hat er keinen Anspruch 
auf die Gegenleistung und muß dieselbe, soweit er sie empfangen, zurückerstatten. 
*# 1014. Wird der Schuldner aus einem einseitigen Vertrage durch Unmöglichkeit der 
Leistung von seiner Verbindlichkeit befreit, so kann er dessenungeachtet die für ihn in Folge des 
Vertrages bereits entstandenen Gegenansprüche geltend machen. 
1015. Eine Forderung, welche eine andere als Hauptforderung voraussetzt, erlöscht 
mit der letzteren, ausgenommen wenn die Erlöschung der Hauptforderung ihren Grund in einer 
widerrechtlichen Handlung des Nebenverpflichteten hat.
	        
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