Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Handlungsgehülfen und anderer Geschäftsgehülfen, Privatcopisten und des Gesindes 
hinsichtlich des Gehaltes, Lohnes und anderer Dienstbezüge; 
11)0 der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Handarbeiter wegen 
Arbeitslohnes; 
12) von Gebühren und Verlägen, welche öffentlichen Behörden jeder Art, Advocaten, No- 
taren, Aerzten, Chirurgen und Thierärzten aus ihren Geschäftsverhältnissen gegen 
Privatpersonen zustehen; 
130 der Kirchen und Schulen, sowie der Kirchen= und Schuldiener wegen der Gebühren für 
kirchliche und andere Amtshandlungen. 
6 1018. Bei allen im § 1017 genannten Forderungen beginnt die Verjährung mit 
dem Schlusse des Jahres, in welchem sie fällig geworden sind. Bezieht sich die Forderung 
eines Arztes, Chirurgen oder Thierarztes auf eine bestimmte Cur, so entscheidet der Schluß 
des Jahres, in welchem sich die Cur endigte. Bei den Forderungen unter Nr. 12, welche 
Gerichten und Advocaten aus einem Rechtsstreite erwachsen sind, wird die Verjährung vom 
Schlusse des Jahres an gerechnet, in welchem der Rechtsstreit beendigt worden, oder die Voll- 
macht des Advocaten erloschen ist. 
Sechster Abschnitt. 
Gesammtschuldver hältnisse. 
8 1019. Ein Gesammttschuldverhältniß ist bei einer Mehrheit von Berechtigten vor- 
handen, wenn jeder derselben das Recht hat, den ganzen Gegenstand der Forderung zu ver- 
langen, dieser aber nur einmal gefordert werden darf, und bei einer Mehrheit von Verpflich- 
teten, wenn jeder derselben den ganzen Gegenstand zu leisten verpflichtet ist, dieser aber nur 
einmal geleistet zu werden braucht. 
*1020. Gesammtschuldverhältnisse sind bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Ver- 
pflichteten vorhanden, wo die Gesetze dieß aussprechen. Insbesondere haften mehrere Beamte, 
Vormünder und Geschäftsführer jeder Art, welche in ungetheilter Verwaltung stehen, rücksicht- 
lich der daraus hervorgehenden Verbindlichkeiten, als Gesammtschuldner. 
1021. Gesammtschuldverhältnisse bei einer Mehrheit von Berechtigten oder Verpflich- 
teten können durch Vertrag, letzten Willen oder richterliche Entscheidung entstehen. Eine solche 
Bestimmung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Ausdrücke: „sammt und sonders“, „alle 
für einen und einer für alle“, „zu ungetheilter Hand“, „solidarisch“ oder „correal“ gebraucht 
worden sind. 
# 1022. Bei Gesammtschuldverhältnissen ist die Gültigkeit der Berechtigung oder Ver- 
pflichtung rücksichtlich des einen Betheiligten von der Gültigkeit des Schuldverhältnisses rück-
	        
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