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fication der Urkunde verlangen. Im Falle der Mortification gilt er auch ohne die Urkunde
als Forderungsberechtigter.
8 1044. Die Uebertragung der durch ein Inhaberpapier begründeten Forderung geschieht
durch Uebergabe der Urkunde.
8 1045. Der aus dem Inhaberpapiere Verpflichtete ist nicht berechtigt, aus der Art
der Erwerbung der Urkunde durch den Inhaber Einwendungen gegen diesen zu machen.
8 1046. Einwendungen, welche der Verpflichtete aus dem zwischen ihm und dem In—
haber der Urkunde bestehenden Verhältnisse hat, können der Forderung aus dem Inhaberpapiere
entgegengesetzt werden, nicht aber Einwendungen, welche der Verpflichtete gegen einen früheren
oder den ersten Inhaber der Urkunde gehabt haben würde.
8 1047. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Außer= und Incurssetzung bei
den Inhaberpapieren zulässig ist, und welche Wirkungen der einen wie der anderen zukommen,
bestimmen besondere Gesetze.
8 1048. Ist in der Urkunde der Gläubiger genannt, aber die Leistung jedem Inhaber
zugesichert, so ist der Erstere der Forderungsberechtigte, der Schuldner aber befugt, sich von der
Schuld durch Leistung an jeden Inhaber zu befreien.
Zweite Abtheilung.
Von einzelnen Arten der Forderungen.
Erster Abschnitt.
Forderungen aus Verträgen und vertragsähnlichen Verhältnissen.
I. Schenkung.
1049. Schenkung ist das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand ohne Gegenleistung
und aus Freigebigkeit einem Anderen einen Vermögensgegenstand zuwendet.
1050. Die Schenkung kann durch jede Art der Vermögenszuwendung geschehen, auch
durch Aufgebung eines Rechtes zu Gunsten des Beschenkten, durch Befreiung des Beschenkten
von Verbindlichkeiten gegen Dritte, durch Führung der Geschäfte des Beschenkten mit der
Absicht, Vergütung dafür oder Ersatz des dabei gehabten Aufwandes nicht zu verlangen, oder
durch absichtliche Leistung einer Nichtschuld.
1051. Ees ist keine Schenkung, wenn ein Vermögensgewinn ausgeschlagen, oder ein
bereits vorhandenes Recht durch Pfand oder sonst blos sicher gestellt wird. Der Erlaß künf-
tiger Zinsen ist nicht als Ausschlagung eines Vermögensgewinnes zu betrachten. Der Erlaß
eines Pfandrechtes oder einer anderen Sicherheit für ein vorhandenes Recht ist nicht als
Schenkung zu betrachten.
1863. 17