Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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§ 1052. Soweit bei zweiseitigen Rechtsgeschäften die Leistung des Einen aus Frei- 
gebigkeit geringer bestimmt wird, als es ohnedieß der Fall gewesen sein würde, ist eine Schenk- 
ung vorhanden. 
1053. Ein Vertrag, durch welchen Jemand sein ganzes Vermögen oder sein ganzes 
gegenwärtiges oder sein ganzes künftiges Vermögen oder einen ideellen Vermögenstheil ver- 
schenkt, ist nichtig. 
1054. Bei Schenkungen, welche auf Vertrag beruhen, insbesondere bei solchen, welche 
durch Uebertragung des Gegenstandes der Schenkung, durch Versprechen einer Leistung und 
durch Erlaß einer Schuld erfolgen, ist Annahme des Beschenkten erforderlich. Bei anderen 
Arten der Schenkung bedarf es keiner Annahme. 
1055. Das angenommene Schenkungsversprechen begründet die Verpflichtung des 
Schenkers, die versprochene Leistung zu bewirken. Es finden die §6 742 und 949 auf 
dasselbe Anwendung. 
1056. Eine Schenkung, deren Betrag zur Zeit der Schenkung die Summe von ein- 
tausend Thalern übersteigt, ferner eine Schenkung von wiederkehrenden Leistungen auf unbe- 
stimmte Zeit, welche den Betrag von jährlich fünfzig Thalern übersteigen, ist nur dann gültig, 
wenn das Schenkungsgeschäft vor Gericht zu Protocoll erklärt oder gerichtlich bestätigt worden 
ist. Eine Schenkung jährlicher Leistungen auf bestimmte Zeit bedarf dieser Form nur, wenn 
der Gesammtbetrag die Summe von eintausend Thalern übersteigt. 
§ 1057. Bei mehreren nicht gleichzeitigen Schenkungen unter denselben Personen, welche 
nicht einzeln, wohl aber in ihrem Gesammtbetrage eintausend Thaler oder fünfzig Thaler jähr- 
lich übersteigen, ist die Beobachtung der angegebenen Form nicht erforderlich, ausgenommen 
wenn eine Umgehung des Gesetzes dadurch beabsichtigt ist. Bei einer Schenkung an mehrere 
Personen entscheidet der Betrag der auf die einzelnen Beschenkten kommenden Antheile. 
1058. Schenkungen, bei welchen die vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden 
ist, sind nur bis zu dem Betrage von eintausend Thalern oder fünfzig Thalern jährlich gültig. 
1059. Der Schenker ist berechtigt, die Schenkung wegen Undankes des Beschenkten 
zu widerrufen. Der Beschenkte ist als undankbar zu betrachten, wenn er dem Leben des 
Schenkers nachstellt, wenn er den Schenker thätlich mißhandelt oder demselben grobe Belei- 
digungen zufügt, wenn er dem Schenker absichtlich einen bedeutenden Vermögensverlust zuzieht. 
# 1060. Das Widerrufsrecht geht auf die Erben des Schenkers nur dann über, wenn 
dieser den Willen, die Schenkung zu widerrufen, ernstlich erklärt oder der Beschenkte den 
Schenker vorsätzlich getödtet hat. 
*1061. Der Widerruf wegen Undankes des Beschenkten kann auch gegen dessen Erben 
geltend gemacht werden.
	        
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