Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1062. Im Falle des Widerrufes der Schenkung wegen Undankes wird der Schenker 
von der Verbindlichkeit, die Schenkung zu erfüllen, frei. Hat er den Gegenstand der Schenk- 
ung auf den Beschenkten übertragen, so kann er das Geleistete wie eine entrichtete Nicht- 
schuld zurückfordern. Von Zejt des Widerrufes an ist der Beschenkte als unredlicher Besitzer 
zu betrachten. 
1063. Das Recht des Widerrufes wegen Undankes verjährt in einem Jahre von der 
Zeit an, wo der Schenker oder dessen Erben den Grund des Widerrufes erfahren haben. 
Verzeihung des Undankes enthält einen Verzicht auf das Recht des Widerrufes. Ein im 
Voraus geleisteter Verzicht auf dieses Recht ist nichtig. 
1064. Die Vorschriften über die gerichtliche Form der Schenkungen und über das 
Recht des Widerrufes wegen Undankes finden auch Anwendung auf Schenkungen, welche der 
Schenker aus Dankbarkeit gegen den Beschenkten gemacht hat, ausgenommen wenn für eine 
Lebensrettung geschenkt worden ist. Bei einer Schenkung in der Absicht, Dienstleistungen zu 
vergelten, welche gewöhnlich bezahlt werden, finden, soweit die Schenkung dem Preise der 
Dienstleistungen gleichkommt, die Vorschriften über die Form und den Widerruf der Schenkung 
nicht statt. 
1065. Hat der Schenker zu einem bestimmten Zwecke geschenkt oder den Beschenkten 
zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, oder die Schenkung sonst beschränkt, so liegt darin 
eine nach § 1056 bis 1063 zu beurtheilende Schenkung, soweit der Werth des Geschenkten 
den Werth der Auflage oder Beschränkung übersteigt. 
8 1066. Der Schenker, und wenn der Zweck, die Auflage oder Beschränkung zu Gun- 
sten eines Dritten gereicht, auch dieser Dritte, kann von dem Beschenkten die Erfüllung des 
Zweckes, der Auflage oder Beschränkung verlangen. Erfüllt der Beschenkte aus Absicht oder 
aus Verschuldung nicht, so ist der Schenker zur Rückforderung des Geschenkten nach den Vor- 
schriften über die Rückforderung einer Nichtschuld berechtigt. 
II. Darlehn. 
* 1067. Ein Darlehnsvertrag wird geschlossen, wenn vertretbare Sachen unter der 
Verpflichtung zur künftigen Rückgabe einer gleichen Summe oder Menge von derselben Gatt- 
ung und Güte zu Eigenthum gegeben werden. Werden öffentliche auf den Inhaber gestellte 
Werthpapiere zu Darlehn gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß deren Curswerth zur 
Zeit der Hingabe den Gegenstand des Darlehnes ausmache. 
6 1068. Ein Vertrag, zufolge dessen der Eine ein Darlehn zu geben, der Andere 
dasselbe anzunehmen verspricht, ist erst dann geschlossen, wenn über die Summe oder Menge 
der darzuleihenden Gegenstände Einverständniß vorhanden ist. 
*1069. Aus einem nach § 1 06s geschlossenen Vertrage entsteht für beide Theile eine 
Klage auf Erfüllung, welche in einem Jahre verjährt. 
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