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1062. Im Falle des Widerrufes der Schenkung wegen Undankes wird der Schenker
von der Verbindlichkeit, die Schenkung zu erfüllen, frei. Hat er den Gegenstand der Schenk-
ung auf den Beschenkten übertragen, so kann er das Geleistete wie eine entrichtete Nicht-
schuld zurückfordern. Von Zejt des Widerrufes an ist der Beschenkte als unredlicher Besitzer
zu betrachten.
1063. Das Recht des Widerrufes wegen Undankes verjährt in einem Jahre von der
Zeit an, wo der Schenker oder dessen Erben den Grund des Widerrufes erfahren haben.
Verzeihung des Undankes enthält einen Verzicht auf das Recht des Widerrufes. Ein im
Voraus geleisteter Verzicht auf dieses Recht ist nichtig.
1064. Die Vorschriften über die gerichtliche Form der Schenkungen und über das
Recht des Widerrufes wegen Undankes finden auch Anwendung auf Schenkungen, welche der
Schenker aus Dankbarkeit gegen den Beschenkten gemacht hat, ausgenommen wenn für eine
Lebensrettung geschenkt worden ist. Bei einer Schenkung in der Absicht, Dienstleistungen zu
vergelten, welche gewöhnlich bezahlt werden, finden, soweit die Schenkung dem Preise der
Dienstleistungen gleichkommt, die Vorschriften über die Form und den Widerruf der Schenkung
nicht statt.
1065. Hat der Schenker zu einem bestimmten Zwecke geschenkt oder den Beschenkten
zu einer bestimmten Leistung verpflichtet, oder die Schenkung sonst beschränkt, so liegt darin
eine nach § 1056 bis 1063 zu beurtheilende Schenkung, soweit der Werth des Geschenkten
den Werth der Auflage oder Beschränkung übersteigt.
8 1066. Der Schenker, und wenn der Zweck, die Auflage oder Beschränkung zu Gun-
sten eines Dritten gereicht, auch dieser Dritte, kann von dem Beschenkten die Erfüllung des
Zweckes, der Auflage oder Beschränkung verlangen. Erfüllt der Beschenkte aus Absicht oder
aus Verschuldung nicht, so ist der Schenker zur Rückforderung des Geschenkten nach den Vor-
schriften über die Rückforderung einer Nichtschuld berechtigt.
II. Darlehn.
* 1067. Ein Darlehnsvertrag wird geschlossen, wenn vertretbare Sachen unter der
Verpflichtung zur künftigen Rückgabe einer gleichen Summe oder Menge von derselben Gatt-
ung und Güte zu Eigenthum gegeben werden. Werden öffentliche auf den Inhaber gestellte
Werthpapiere zu Darlehn gegeben, so ist im Zweifel anzunehmen, daß deren Curswerth zur
Zeit der Hingabe den Gegenstand des Darlehnes ausmache.
6 1068. Ein Vertrag, zufolge dessen der Eine ein Darlehn zu geben, der Andere
dasselbe anzunehmen verspricht, ist erst dann geschlossen, wenn über die Summe oder Menge
der darzuleihenden Gegenstände Einverständniß vorhanden ist.
*1069. Aus einem nach § 1 06s geschlossenen Vertrage entsteht für beide Theile eine
Klage auf Erfüllung, welche in einem Jahre verjährt.
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