Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(1832 ) 
1070. Wird durch die Uebergabe der zum Darlehne bestimmten Sachen deren Eigen- 
thum auf den Erborger nicht übertragen, weil der Darleiher dasselbe nicht hat oder weil er in 
der Veräußerung beschränkt ist, so wird der Erborger nur dann aus dem Darlehne verpflich- 
tet, wenn die Eigenthumsklage nach § 296 gegen ihn ausgeschlossen ist, oder wenn er das 
Eigenthum an den erhaltenen Sachen noch erwirbt oder dieselben verbraucht. 
* 1071. Ohne Uebergabe entsteht ein Darlehn, wenn die Vertragschließenden dahin 
übereinkommen, daß der Erborger vertretbare Sachen, welche er dem Darleiher aus einem 
anderen Grunde schuldig ist, als Darlehn behalten soll. 
& 1072. Es gilt auch als Darlehn, wenn der Erborger die darzuleihenden Sachen in 
Folge der Anweisung des Darleihers in dessen Namen von einem Dritten erhält, oder wenn 
der Darleiher dieselben in Folge der Anweisung des Erborgers einem Dritten übergiebt. 
1073. Uecbergiebt der Darleiher dem Erborger eine Sache, damit er sie verkaufe und 
den Kaufpreis als Darlehn behalte, so trägt der Erborger, von der Uebergabe an, die Gefahr 
der Sache, ein Darlehn entsteht aber erst, wenn er den Kaufpreis erhält. 
1074. Giebt Jemand ein Darlehn im Namen eines Dritten, so ist der Dritte als 
Darleiher auzusehen. Genehmigt der Dritte im Falle einer Geschäftsführung ohne Auftrag 
die Darleihung nicht, so hat der Geschäftsführer die Rechte des Darleihers. 
&1075. Hat sich der Erborger beim Empfange des Darlehnes über die Person des 
Darleihers geirrt, so ist der Geber des Darlehnes dessenungeachtet als Gläubiger aus dem 
Darlehne berechtigt. 
1076. Der Erborger ist verpflichtet, eine gleiche Summe oder Menge von derselben 
Gattung und Güte zurückzugeben, wie er empfangen hat. Bei Gelddarlehnen sind die Be- 
stimmungen in §§ 665 bis 672 maßgebend. 
* 1077. Ist die Zeit der Rückgabe nicht bestimmt, oder eine Kündigung ohne Zah- 
lungsfrist bedungen worden, so kann die Rückgabe sofort verlangt werden, in beiden Fällen 
vorbehältlich des Rechtes des Erborgers auf Gestaltung einer den Umständen angemessenen 
Frist. 
*# 1078. Von einem Darlehne sind Zinsen blos dann zu entrichten, wenn sie bedungen 
worden sind, oder der Erborger im Verzuge ist. 
1079. Sind öffentliche auf den Inhaber gestellte Werthpapiere zu Darlehn gegeben 
worden, so sind sowohl in dem Falle des 5 1067, als auch dann, wenn Papiere derselben 
Gattung und Menge zurückgegeben werden sollen, die Zinsen im Zweifel von dem Curswerthe, 
welchen die Papiere zur Zeit der Hingabe haben, in Gelde zu bezahlen. 
1050. Ist die Zeit der Zinsenzahlung nicht bestimmt, so sind die Zinsen jährlich, 
bei Darlehnen von kürzerer Dauer mit der Rückzahlung des Hauptstammes zu entrichten. 
§ 1081. Es kann bedungen werden, daß der Gegenstand des Darlehnes in einer ande 
ren Gattung vertretbarer Sachen, oder in einer größeren Summe oder Menge, oder von
	        
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