Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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besserer Beschaffenheit, als gegeben worden ist, zurückerstattet werde, ausgenommen soweit da- 
durch Zinsverbote umgangen werden. Soll eine geringere Summe oder Menge, oder sollen 
Sachen von geringerer Beschaffenheit zurückgegeben werden, so sind rücksichtlich Dessen, was 
mehr oder besser hingegeben war, als zurückgegeben wird, die Vorschriften über die Schenkung 
maßgebend. # 
III. Kauf. 
1. Im Allgemeinen. 
§ 1082. Kauf ist der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Sache oder 
ein Recht an einer Sache oder eine Forderung gegen einen in Gelde bestehenden Preis über- 
trägt oder zu übertragen verspricht. 
1083. Ist eine künftige Sache, welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zum 
Dasein gelangt, Gegenstand eines Kaufes, so hängt derselbe im Zweifel von der aufschieben- 
den Bedingung ab, daß die Sache zum Dasein kommt. Ist die Entstehung der Sache eine 
rein zufällige, so gilt der Kauf im Zweifel als ein unbedingter. 
§ 1084. Werden einzelne Sachen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß erst 
durch die Ausscheidung derselben aus einer Gattung oder aus einer Menge von Sachen der 
Gegenstand des Vertrages bestimmt werden soll, so kann auf die Ausscheidung geklagt werden. 
1085. Werden mehrere einzelne Sachen oder ein aus solchen bestehendes Ganze oder 
Gattungen oder Mehrheiten von Sachen so verkauft, daß der Kaufpreis nach der Zahl, dem 
Maße oder dem Gewichte der Sache bestimmt wird, so kann auf die Zuzählung, Zumessung 
oder Zuwiegung geklagt werden. 
1086. Der Kaufpreis muß in Gelde bestehen. Sind außer Geld noch Leistungen 
anderer Art versprochen, so ist der Vertrag ein Kauf, wenn der größere Werth in der Geld- 
leistung enthalten oder der Werth beider Leistungen gleich ist. nr 
* 1087. Wird der Marktpreis als Kaufpreis der Sache bestimmt, so ist der mittlere 
Marktpreis des Ortes und der Zeit, wo der Kauf zu erfüllen ist, maßgebend. Besteht an 
diesem Orte kein Marktpreis, so kommt es auf den Marktpreis des nächsten Ortes an. 
* 1088. Der Verkäufer und der Käufer haften für Verschuldung nach § 728. 
* 1089. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den Besitz der verkauften Sache zu 
übertragen und, wenn zur Erwerbung der Sache Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist, 
Alles zu thun, was seinerseits geschehen muß, damit die Eintragung des Käufers erfolgen 
kann. Verkaufte Rechte hat er dem Käufer einzuräumen. 
1090. Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen, auch die 
nach Abschluß des Kaufes hinzugekommenen, und den Zuwachs dem Käufer zu übergeben. Er 
hat dem Käufer die auf den Kaufgegenstand bezüglichen Urkunden herauszugeben und bei 
Grundstücken über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten derselben Auskunft zu ertheilen.
	        
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