Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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&1148. Geht das Werk nach Begiun des Vertriebes durch Zufall unter, so ist der 
Verleger zu Ergänzung der verloren gegangenen Stücke auf eigene Kosten berechtigt. Der 
Urheber oder Inhaber kann dafür kein neues Honorar fordern. 
1149. Wird zwischen dem Urheber oder dem Inhaber des Werkes und dem Verleger 
ein Vertrag über eine anderweite Auflage oder Ausgabe geschlossen, so gelten im Zweifel die 
Bestimmungen des Vertrages über die erste Auflage. 
VI. Leibrentenvertrag. 
* 1150. Leibrentenvertrag ist der Vertrag, durch welchen Jemand eine auf das Leben 
einer oder mehrerer Personen gestellte wiederkehrende Leistung vertretbarer Sachen gegen eine 
Gegenleistung, Rentencapital, verspricht. 
&1151. Die Gegenleistung kann in Geld oder in anderen Vermögensgegenständen 
bestehen. 
1152. Die Dauer der Leibrente kann auf das Leben eines der Vertragschließenden 
oder eines Dritten oder auch mehrerer Personen gestellt sein. Im Zweifel ist anzunehmen, 
daß die Leibrente auf die Lebenszeit Desjenigen, welcher sie empfangen soll, zu entrichten ist. 
1153. Soll die Dauer der Leibrente von dem Leben des Rentenschuldners oder eines 
Dritten abhängen, so ist die Rente, wenn nicht bestimmt worden, daß sie auf die Erben des 
Rentengläubigers übergehen soll, blos auf dessen Lebenszeit zu entrichten. 
*#1154. Im Zweifel ist jährliche Wiederkehr der Leistungen anzunehmen. Eine jähr- 
lich wiederkehrende Geldleistung ist, wenn nicht etwas Anderes ausgemacht worden, auf vier- 
teljährige Fristen zu vertheilen und vorauszubezahlen. Andere Gegenstände sind zu Anfang 
des Zeitraumes zu leisten, auf welchen sie versprochen worden. Hört die Verbindlichkeit zu 
Entrichtung der Leibrente im Laufe einer Frist auf, so wird dessenungeachtet der vorauszahl- 
bare Betrag voll geschuldet. 
1155. Die Leibrente endigt mit dem Tode der Person, auf deren Leben sie gestellt 
ist, dieser mag erfolgen, auf welche Art es sei. Das Rentencapital bleibt dem Rentenschuldner 
ohne Rücksicht auf die Zeitdauer der Rente. Hat jedoch der Rentenschuldner den Tod der 
Person, auf deren Leben die Rente gestellt ist, absichtlich herbeigeführt, oder im Falle er die 
Rente für die Dauer seines Lebens versprochen, durch Selbstmord sein Leben beendigt, oder die 
Todesstrafe erlitten, so kann das Rentencapital zurückgefordert werden, ohne daß der Renten- 
gläubiger oder dessen Erbe zur Erstattung der bezogenen Renten verpflichtet ist. 
1156. Die Vorschriften über den Leibrentenvertrag finden analoge Anwendung, wenn 
eine Leibrente auf einer Schenkung beruht. 
VII. Auszug. 
*1157. Auszug ist eine auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen ausbedungene 
Leistung, welche entweder als Reallast auf ein Grundstück gelegt oder mit einer Hypothek an
	        
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