Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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einem Grundstücke versehen ist. Es kaun verabredet werden, daß der Auszug nicht auf die 
ganze Lebenszeit des Bercchtigten dauern oder auch, daß er auf die Erben des Berechtigten 
übergehen soll. 
115. Rückjichtlich eines Auszuges, welcher bei Veräußerung eines Grundstücks vor- 
behalten oder von dem Eigenthümer eines Grundstücks durch letzten Willen auf dasselbe gelegt 
wird, kommen die Bestimmungen in §§ 515 bis 519 zur Anwendung. In anderen Fällen 
kann die Eintragung des Auszuges in das Hypothekenbuch blos unter Voraussetzung eines 
Rechtsgrundes dazu gefordert werden; es ist auch die Eintragung in diesen Fällen rücksichtlich 
ihrer Form und ihrer Wirkungen nach den Vorschriften über die Hypotheken wegen Forder- 
ungen zu beurtheilen. 
1159. Der Gegenstand des Auszuges kann in einer Leibrente, in Dienstleistungen 
und in persönlichen Dienstbarkeiten bestehen. Der Auszug ist hinsichtlich der Gegenstände 
weder auf die Erzeugnisse des damit belasteten Grundstücks, noch auf das Bedürfniß des Be- 
rechtigten beschränkt. 
&# 1160. Die Rechte und Verbindlichkeiten bei dem Auszuge sind, soweit nicht etwas 
Anderes bestimmt ist, insbesondere rücksichtlich des Erfüllungsortes und des Verzuges, nach 
den über die verschiedenartigen Leistungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
1161. Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen, so 
bezieht sich dieß im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung 
des Auszuges verehelicht ist. 
1162. Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen und 
wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder werden die Che- 
gatten geschieden oder auf Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt, so fällt, von Rechtskraft 
des die Auflösung der Ehe aussprechenden Erkenntnisses an, das Recht des Ehegatten, für 
welchen der andere den Auszug ausbedungen hat, weg. Der Auszugspflichtige bleibt jedoch 
verbunden, den Auszug oder den verhältnißmäßigen Theil des Auszuges auf so lange, als der 
Chegatte lebt, für welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den Auszugsbesteller oder 
dessen Erben zu leisten. 
1163. Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter Ehe 
gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so erhält der über- 
lebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheilbaren das Ganze. Doch 
erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren Gegenstände, wenn solches 
zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden Gegenstandes bestimmt ist. 
1164. Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erxzeugnissen des verpflichteten 
Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten gewonnen 
werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer Art auf dem verpflich- 
teten Grundstücke oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht erzeugt worden, in der-
	        
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