Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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selben Flur oder, wenn sie auch hier nicht erzeugt worden, in der nächsten Umgegend geerntet 
und die etwa vor der Verabreichung daran nöthigen Arbeiten verrichtet worden sind. Die 
Einbringung aller Fruchtarten, sowie die Beendigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa 
erforderlichen Verrichtungen ist spätestens als bis zum 25. December jeden Jahres erfolgt 
anzunehmen. 
# 1165. Ven Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu gewissen Zeiten 
des Jahres erzeugt werden und stets gewährt werden können, ist der auf das ganze Jahr oder 
gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach Beschaffenheit der Erzeugnisse in ange- 
messenen Fristen zu leisten. 
1166. Alle übrigen Naturalien, ingleichen die als Auszug bedungenen jährlichen 
Geldleistungen werden mit Ablauf des von Beginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres 
fällig, wenn nicht der Zweck des zu leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet. 
1167. Soll der Verpflichtete wirthschaftliche Verrichtungen leisten, so sind sie zu der 
Zeit vorzunehmen, zu welcher er in seiner Wirthschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen 
pflegt oder, wenn dieß nicht der Fall ist, nach wirthschaftlichem Ermessen. 
1168. Wenrn der Berechtigte auf dem mit dem Auszuge beschwerten Grundstücke oder 
in einem dabei befindlichen Auszugshause wohnt, so ist der Verpflichtete gehalten, die Natural- 
oder Geldabgaben dem Berechtigten zu überbringen. Hält sich der Berechtigte außerhalb des 
Grundstücks auf, von welchem er den Auszug zu beziehen hat, so hat derselbe die Auszugs- 
leistungen aus dem belasteten Grundstücke abzuholen. 
1169. Hat der Berechtigte die Wahl, zur Verfallzeit entweder die Sache oder den 
Geldwerth derselben zu fordern, so geht das Wahlrecht auf den Verpflichteten über, wenn der 
Berechtigte, ungeachtet der Aufforderung des Verpflichteten nach der Verfallzeit, die Erklärung 
über die Wahl verzögert. 
1170. Wienn die Sache zum Zwecke der Leistung erst angeschafft oder in Stand ge- 
setzt werden muß, so hat der Berechtigte sich über die Wahl so zeitig zu erklären, als nach 
wirthschaftlichem Ermessen erforderlich ist, damit der Verpflichtete die Sache ohne besondere 
Beschwerung herbeischaffen oder in Stand setzen kann. 
8 1171. Hat der Verfpflichtete die Wahl zwischen mehreren Leistungen, so geht das 
Wahlrecht auf den Berechtigten über, wenn der Erstere, ungeachtet der Aufforderung des Letz- 
teren nach der Verfallzeit, die Erklärung über die Wahl verzögert. 
1172. Wird das Gebäude, in welchem der Berechtigte die Mitbewohnung oder all- 
einige Wohnung hat, durch einen Unglücksfall zerstört, so tritt nach dessen Wiederherstellung 
das Wohnungsrecht des Berechtigten wieder ein. Der Berechtigte kann verlangen, daß der 
Verpflichtete die Auszugswohnung wiederherstellt, ingleichen, daß ihm der Letztere, wenn dem- 
selben eine eigene Wohnung auf dem verpflichteten Grundstücke übrig geblieben ist, dafern es 
die Umstände gestatten, den Aufenthalt in derselben in der Zwischenzeit mit einräumt.
	        
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