Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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# 1282. Die Wirthe haften für alle Gegenstände, welche die Fremden bei ihrer Auf- 
nahme oder während ihres Aufenthaltes in dem Wirthshause einbringen. 
*1283. Die Haftpflicht erstreckt sich auf alle Räume, welche zur Ausübung des Ge- 
werbes dienen. Hat der Wirth dem Fremden einen bestimmten Raum für seine Sachen an- 
gewiesen, so besteht die Haftpflicht nur, wenn der Fremde dieser Anweisung nachgekommen ist. 
& 1284. Der Wirth haftet für alle Sachen des Fremden, welche außerhalb des Wirths- 
hauses untergebracht worden sind, sofern sie von ihm oder seinen hierzu bestellten Dienstleuten 
übernommen wurden. 
* 1285. Die Haftpflicht bezieht sich auf jede Art der Entwendung oder Beschädigung 
der eingebrachten Gegenstände, gleichviel ob sie von dem Wirthe oder von dessen Leuten oder 
von Dritten ausgeht. Wenn der Fremde oder dessen Angehörige oder dessen Dienstleute oder 
Personen, welche der Fremde bei sich aufgenommen hat, die Entwendung oder Beschädigung 
verschulden, oder der Schaden in der Beschaffenheit der eingebrachten Sachen seinen Grund 
hat, oder durch höhere Gewalt herbeigeführt wird, so fällt die Haftpflicht weg. 
& 1286. In Beziehung auf Sachen, welche der Fremde bei seiner Abreise mit Ein- 
willigung des Wirthes zurückläßt, dauert die Haftpflicht fort. 
& 1287. Hat der Wirth gleich bei der Aufnahme dem Fremden erklärt oder erklären 
lassen, daß er eine Haftpflicht für die eingebrachten Sachen nicht übernehme, so haftet er blos 
für absichtliche Verschuldung und für Fahrlässigkeit. 
&1288. Ein Anschlag, durch welchen der Wirth die Haftpflicht von sich ablehnt, be- 
freit ihn nur soweit davon, als dieser Anschlag sich auf Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten, 
unter dem Erbieten des Wirthes zur eigenen Aufbewahrung derselben, bezieht, und in dem dem 
Fremden zur Beherbergung angewiesenen Raume in einer in die Augen fallenden Weise bereits 
bei der Aufnahme des Fremden angebracht war. 
* 1289. Auf die Verpflichtung mehrerer Wirthe, welche gemeinschaftlich das Gewerbe 
betreiben, und der mehreren Erben eines einzelnen Wirthes, findet die Vorschrift im 9 1185 
Anwendung. 
* 1290. Die Vorschriften über die Haftung der Gastwirthe gelten auch bei Stall- 
wirthen rücksichtlich der bei ihnen eingestellten Thiere und des dazu gehörigen Geschirres. 
XV. Trödelvertrag. 
* 1291. Trödelvertrag ist der Vertrag, vermöge dessen Jemand eine bewegliche Sache 
mit Bestimmung des Preises einem Anderen zum Zwecke des Verkaufes überläßt gegen die 
von diesem Anderen übernommene Verpflichtung, entweder den Preis zu bezahlen, oder die 
Sache zurückzugeben. Durch die Ueberlassung zum Vertrödeln wird das Eigenthum an der 
Sache nicht aufgegeben.
	        
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