Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1292. Der Trödler haftet für Verschuldung nach § 728. Den zufälligen Unter- 
gang der Sache trägt er nicht. 
*1293. Ist eine Zeit bestimmt, welche dem Trödler zum Verkaufe der Sache ge- 
stattet sein soll, so kann der Ueberlasser der Sache erst nach Ablauf dieser Zeit verlangen, daß 
der Trödler die Sache nebst Zubehörungen, Zuwachs und gezogenen Früchten zurückgebe oder 
den bestimmten Preis bezahle. 
1294. Der Trödler ist berechtigt, Ersatz der auf die Sache bis zum Verkaufe oder 
bis zur Rückgabe derselben gemachten nothwendigen Verwendungen und, wenn ihm neben dem 
Gewinne, welchen er durch den Verkauf der Sache um einen höheren Preis, als den bestimmten, 
macht, ein Lohn versprochen worden ist, nach Verkauf der Sache diesen Lohn zu verlangen. 
XVI. Geschäftsführung vermöge Auftrages. 
*1295. Auftrag, Mandat, ist der Vertrag, durch welchen sich Jemand einem Anderen 
verpflichtet, dessen Willen gemäß Geschäfte unentgeltlich zu führen. 
& 1296. Der Auftrag kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung und 
Reihe von Geschäften, auf Führung aller Geschäfte einer Person gehen. 
*1297. Der Auftrag kann auch in Form einer Bitte oder eines Wunsches oder eines 
Befehles ertheilt werden. Wer, ohne zu widersprechen, geschehen läßt, daß seine Geschäfte in 
seiner Gegenwart von einem Anderen geführt werden, ist als Auftraggeber zu betrachten. 
*1298. Hat Jemand, welcher zu Führung fremder Geschäfte öffentlich bestellt ist, oder 
sich dazu öffentlich erboten hat, einen ihm in Folge dessen ertheilten Auftrag nicht ohne Ver- 
zögerung abgelehnt oder eine ihm ertheilte schriftliche Vollmacht nicht ohne Verzögerung zurück- 
gegeben, so ist der Auftrag als von ihm angenommen zu betrachten. 
*1299. Wird eine Gebühr für die Führung von Geschäften bedungen, so finden die 
Vorschriften über den Auftrag nur Anwendung, wenn die Vertragschließenden dessenungeachtet 
einen Auftrag beabsichtigt haben. 
*1300. Der Auftrag kann auf Führung der Geschäfte des Auftraggebers oder eines 
Dritten gerichtet sein. Die Vorschriften über den Auftrag gelten auch, wenn das Geschäft 
theilweise den Beauftragten mit betrifft. Sind Geschäfte, welche den Beauftragten allein be- 
treffen, Gegenstände des Auftrages, so ist letzterer als Rathschlag zu betrachten. 
*#1301. Rathschläge und Empfehlungen begründen keinen Auftrag; doch wird der Rath- 
geber oder Empfehlende zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er entweder absichtlich oder in 
einem Falle, in welchem er durch Amtspflicht, Beruf oder Vertrag zur Ertheilung von Rath 
oder Empfehlung verpflichtet ist, aus Fahrlässigkeit schädlichen Rath oder schädliche Empfehl- 
ung ertheilt hat. 
1302. Der Auftraggeber und der Beauftragte haften für Verschuldung nach 66 728, 
729.
	        
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