Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1303. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag nach der Anweisung des Auf- 
traggebers auszuführen, und in Ermangelung einer bestimmten Anweisung so zu handeln, wie 
es der muthmaßlichen Absicht des Auftraggebers, der Natur des Geschäftes und dem Vortheile 
des Auftraggebers entspricht. 
*1304. Von der ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers darf der Beauftragte 
blos soweit abweichen, als anzunehmen ist, daß der Auftraggeber zu der Abweichung ermächtigt 
haben würde, wenn er die Umstände gekannt hätte, welche die Abweichung veranlassen. 
1305. Der Beauftragte darf das Geschäft unter günstigeren Bedingungen zu Stande 
bringen, als ihm aufgetragen ist. Hat er das Geschäft unter ungünstigeren Bedingungen zu 
Stande gebracht, und tritt der Fall im & 1304 nicht ein, so gilt der Auftrag nur dann als 
erfüllt, wenn der Beauftragte den durch die ungünstigeren Bedingungen entstehenden Nachtheil 
übernimmt. 
8 1306. Zu Veräußerung oder Ankauf von Grundstücken, zu Eintragungen oder 
Löschungen im Grund= und Hypothekenbuche, zu Erhebung von Geld oder Geldeswerth und 
Ouittung darüber, zu Beseitigung eines Rechtsstreites durch Schiedsspruch oder Vergleich, zu 
Abtretung oder Aufgebung von Rechten an Sachen oder von Forderungen, zu Vornahme einer 
Schenkung, zu wechselmäßigen Verpflichtungen des Auftraggebers bedarf es eines ausdrücklich 
darauf gerichteten Auftrages. 
*# 1307. Der Beauftragte ist verpflichtet, das aufgetragene Geschäft in Person zu be- 
sorgen. Zur Uebertragung des Auftrages an einen Dritten mit der Wirkung, daß er befreit 
wird, ist er nur berechtigt, wenn er an Führung des Geschäftes persönlich behindert ist und 
das Geschäft keinen Aufschub leidet, oder wenn das Geschäft so beschaffen ist, daß es ohne 
einen Dritten nicht besorgt werden kann, oder wenn der Auftraggeber die Uebertragung an 
einen Dritten gestattet hat. 
*1308. Hat der Beauftragte in Fällen, in welchen ihm dieß erlaubt ist, den Auftrag 
einem Dritten übertragen, so haftet er blos für Verschuldung in der Wahl des Dritten und ist 
zur Abtretung seiner Klage gegen diesen verpflichtet. Hat er in Fällen, wo ihm dieß nicht er- 
laubt ist, das Geschäft durch einen Dritten besorgen lassen, so haftet er für jeden Schaden, 
welcher dem Auftraggeber aus den Handlungen des Dritten bei Ausführung des Auftrages 
entstanden ist. 
*1309. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ist, wenn die 
Uebertragung des Auftrages an den Letzteren erlaubt war, nach den Vorschriften über den 
Auftrag, in Fällen der unerlaubten Uebertragung nach den Vorschriften über die Geschäfts- 
führung ohne Auftrag zu beurtheilen. 
*1310. Der Beauftragte ist verpflichtet, Alles, was ihm in Folge des Auftrages an- 
vertraut worden ist, oder was er vermöge des Auftrages für den Auftraggeber angeschafft oder
	        
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