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1303. Der Beauftragte ist verpflichtet, den Auftrag nach der Anweisung des Auf-
traggebers auszuführen, und in Ermangelung einer bestimmten Anweisung so zu handeln, wie
es der muthmaßlichen Absicht des Auftraggebers, der Natur des Geschäftes und dem Vortheile
des Auftraggebers entspricht.
*1304. Von der ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers darf der Beauftragte
blos soweit abweichen, als anzunehmen ist, daß der Auftraggeber zu der Abweichung ermächtigt
haben würde, wenn er die Umstände gekannt hätte, welche die Abweichung veranlassen.
1305. Der Beauftragte darf das Geschäft unter günstigeren Bedingungen zu Stande
bringen, als ihm aufgetragen ist. Hat er das Geschäft unter ungünstigeren Bedingungen zu
Stande gebracht, und tritt der Fall im & 1304 nicht ein, so gilt der Auftrag nur dann als
erfüllt, wenn der Beauftragte den durch die ungünstigeren Bedingungen entstehenden Nachtheil
übernimmt.
8 1306. Zu Veräußerung oder Ankauf von Grundstücken, zu Eintragungen oder
Löschungen im Grund= und Hypothekenbuche, zu Erhebung von Geld oder Geldeswerth und
Ouittung darüber, zu Beseitigung eines Rechtsstreites durch Schiedsspruch oder Vergleich, zu
Abtretung oder Aufgebung von Rechten an Sachen oder von Forderungen, zu Vornahme einer
Schenkung, zu wechselmäßigen Verpflichtungen des Auftraggebers bedarf es eines ausdrücklich
darauf gerichteten Auftrages.
*# 1307. Der Beauftragte ist verpflichtet, das aufgetragene Geschäft in Person zu be-
sorgen. Zur Uebertragung des Auftrages an einen Dritten mit der Wirkung, daß er befreit
wird, ist er nur berechtigt, wenn er an Führung des Geschäftes persönlich behindert ist und
das Geschäft keinen Aufschub leidet, oder wenn das Geschäft so beschaffen ist, daß es ohne
einen Dritten nicht besorgt werden kann, oder wenn der Auftraggeber die Uebertragung an
einen Dritten gestattet hat.
*1308. Hat der Beauftragte in Fällen, in welchen ihm dieß erlaubt ist, den Auftrag
einem Dritten übertragen, so haftet er blos für Verschuldung in der Wahl des Dritten und ist
zur Abtretung seiner Klage gegen diesen verpflichtet. Hat er in Fällen, wo ihm dieß nicht er-
laubt ist, das Geschäft durch einen Dritten besorgen lassen, so haftet er für jeden Schaden,
welcher dem Auftraggeber aus den Handlungen des Dritten bei Ausführung des Auftrages
entstanden ist.
*1309. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ist, wenn die
Uebertragung des Auftrages an den Letzteren erlaubt war, nach den Vorschriften über den
Auftrag, in Fällen der unerlaubten Uebertragung nach den Vorschriften über die Geschäfts-
führung ohne Auftrag zu beurtheilen.
*1310. Der Beauftragte ist verpflichtet, Alles, was ihm in Folge des Auftrages an-
vertraut worden ist, oder was er vermöge des Auftrages für den Auftraggeber angeschafft oder