Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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sonst erhalten hat, dem Auftraggeber herauszugeben und die etwa für denselben erworbenen 
Forderungen abzutreten. 
1311. Hat der Beauftragte ihm anvertrautes oder für den Auftraggeber empfangenes 
Geld in seinen Nutzen verwendet oder nicht zeitig abgeliefert, so ist er zur Entrichtung von 
Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder 
der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verpflichtet. 
*1312. Der Beauftragte ist verpflichtet, über die Führung des ihm aufgetragenen 
Geschäftes die erforderlichen Aufklärungen zu geben und geeigneten Falles Rechnung abzulegen. 
*1313. Haben Mehrere einen Auftrag gemeinschaftlich erhalten, so können sie nur 
alle zusammen den Auftraggeber verbindlich machen, ausgenommen wenn bestimmt oder nach 
den Umständen anzunehmen ist, daß auch Einer oder Einige den Auftrag auszuführen befugt 
sein sollen. Sind die mehreren Beauftragten verpflichtet, den Auftrag gemeinschaftlich auszu- 
führen, so haften sie für die Vollziehung als Gesammtschuldner. 
*1314. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Beauftragten auf dessen Verlangen 
zu den erforderlichen Auslagen einen Vorschuß zu geben, die auf die Ausführung des Ge- 
schäftes verwendeten Kosten, soweit sie nicht überflüssig oder übermäßig sind, zu erstatten, selbst 
wenn die Geschäftsführung einen Erfolg nicht gehabt hat, auch die von dem Beauftragten aus 
seinen Mitteln genachten Verläge mit fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit des Ver- 
lages an, zu verzinsen. 
*1315. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Beauftragten von den für ihn über- 
nommenen Verbindlichkeiten zu befreien, sofern nicht der Zweck des Auftrages darin besteht, 
daß der Beauftragte sich für ihn oder einen Anderen verpflichten soll, welchenfalls der Anspruch 
des Beauftragten auf Befreiung erst dann entsteht, wenn er zur Erfüllung der übernommenen 
Verbindlichkeit genöthigt ist. 
* 1316. Haben Mehrere den Auftrag gemeinschaftlich ertheilt, so haften sie dem Be- 
auftragten als Gesammtschuldner, für Schadenersatz wegen Verschuldung aber nur Diejenigen, 
welchen die Verschuldung zur Last fällt. 
*1317. Das Verhältniß zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, mit welchem 
der Beauftragte einen Vertrag geschlossen hat, ist nach 6 788 zu beurtheilen. Hat der Be- 
auftragte die Grenzen des Auftrages überschritten, so verpflichtet er den Austraggeber dem 
Dritten gegenüber nicht, ausgenommen wenn die Ueberschreitung darin besteht, daß bei einem. 
öffentlich bekannten oder von dem Auftraggeber dem Dritten bekannt gemachten Auftrage 
gegen dessen Inhalt gehende Beschränkungen, welche dem Dritten unbekannt geblieben, nicht be- 
achtet worden sind. 
*1318. Der Beauftragte kann aus den mit einem Dritten im Namen des Auftrag- 
gebers geschlossenen Geschäften in Anspruch genommen werden, soweit er dem Auftraggeber 
gehörige, zur Befriedigung des Dritten geeignete Mittel in Händen hat.
	        
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