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*1319. Der Auftrag erlöscht durch Widerruf von Seiten des Auftraggebers von der
Zeit an, wo der Beauftragte davon durch den Auftraggeber benachrichtigt worden ist. Hat
der Beauftragte zu dieser Zeit vermöge des Auftrages ein Geschäft begonnen, dessen Fort-
setzung keinen Aufschub leidet, so hat er dasselbe fortzusetzen, soweit es zu Abwendung eines
sonst eintretenden Nachtheiles nothwendig ist.
1320. Der Auftrag gilt als widerrufen, wenn der Auftraggeber zu demselben Ge-
schäfte einen anderen Beauftragten bestellt, oder sich der Besorgung des Geschäftes selbst
unterzieht. "
1321. Auf das Recht, den Auftrag zu widerrufen, kann dem Beauftragten gegenüber
nicht verzichtet werden.
*1322. Der Auftrag erlöscht, wenn der Beauftragte solchen zurückgiebt, von der Zeit
an, wo der Auftraggeber davon durch den Beauftragten benachrichtigt worden ist. Giebt der
Beauftragte den Auftrag zu einer Zeit zurück, wo der Auftraggeber das Geschäft nicht mehr
selbst besorgen oder durch einen Anderen besorgen lassen kann, so haftet er für den durch die
Rückgabe dem Auftraggeber verursachten Schaden, ausgenommen wenn er durch Krankheit oder
nothwendige Abwesenheit an der Ausführung des Auftrages gehindert war oder wenn der Auf-
traggeber die Leistung des erforderlichen Vorschusses verweigerte.
*1323. Auf das Recht, den Auftrag zurückzugeben, kann verzichtet werden.
*1324. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Auftraggebers von der Zeit an, wo
der Beauftragte Kenntniß davon erhalten hat, ausgenommen wenn der Auftrag darin besteht,
daß er erst nach dem Tode des Auftraggebers ausgeführt werden soll, oder wenn der Auftrag
zugleich für die Erben des Auftraggebers ertheilt ist. Treten diese Ausnahmen nicht ein und
hat der Beauftragte zu der Zeit, wo er den Tod des Auftraggebers erfährt, das Geschäft so
weit geführt, daß die Erben des Auftraggebers es nicht mehr selbst besorgen oder einem Anderen
übertragen können, oder hat er zur Ausführung desselben solche Vorkehrungen getroffen, daß
ein Zurückgehen für die Erben nachtheilig sein würde, so hat er das Geschäft zu Ende zu führen.
*1325. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Beauftragten, ausgenommen wenn
er so ertheilt worden ist, daß er auch von dessen Erben ausgeführt werden soll. Tritt diese
Ausnahme nicht ein, so sind die Erben des Beauftragten verbunden, dem Auftraggeber von
dem Todesfalle Nachricht zu geben und die angefangenen Geschäfte, soweit es zu Abwendung
eines sonst eintretenden Nachtheiles nöthig ist, so lange fortzusetzen, bis der Auftraggeber ander-
weite Verfügung treffen kann.
*1326. Im Falle der Erlöschung des Auftrages durch Widerruf oder durch den Tod
des Auftraggebers verpflichtet der Beauftragte durch Rechtsgeschäfte, welche er in der Zwischen-
zeit von dem Widerrufe oder dem Tode des Auftraggebers an bis dahin, wo er von dem einen