Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(160 ) 
*1319. Der Auftrag erlöscht durch Widerruf von Seiten des Auftraggebers von der 
Zeit an, wo der Beauftragte davon durch den Auftraggeber benachrichtigt worden ist. Hat 
der Beauftragte zu dieser Zeit vermöge des Auftrages ein Geschäft begonnen, dessen Fort- 
setzung keinen Aufschub leidet, so hat er dasselbe fortzusetzen, soweit es zu Abwendung eines 
sonst eintretenden Nachtheiles nothwendig ist. 
1320. Der Auftrag gilt als widerrufen, wenn der Auftraggeber zu demselben Ge- 
schäfte einen anderen Beauftragten bestellt, oder sich der Besorgung des Geschäftes selbst 
unterzieht. " 
&# 1321. Auf das Recht, den Auftrag zu widerrufen, kann dem Beauftragten gegenüber 
nicht verzichtet werden. 
*1322. Der Auftrag erlöscht, wenn der Beauftragte solchen zurückgiebt, von der Zeit 
an, wo der Auftraggeber davon durch den Beauftragten benachrichtigt worden ist. Giebt der 
Beauftragte den Auftrag zu einer Zeit zurück, wo der Auftraggeber das Geschäft nicht mehr 
selbst besorgen oder durch einen Anderen besorgen lassen kann, so haftet er für den durch die 
Rückgabe dem Auftraggeber verursachten Schaden, ausgenommen wenn er durch Krankheit oder 
nothwendige Abwesenheit an der Ausführung des Auftrages gehindert war oder wenn der Auf- 
traggeber die Leistung des erforderlichen Vorschusses verweigerte. 
*1323. Auf das Recht, den Auftrag zurückzugeben, kann verzichtet werden. 
*1324. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Auftraggebers von der Zeit an, wo 
der Beauftragte Kenntniß davon erhalten hat, ausgenommen wenn der Auftrag darin besteht, 
daß er erst nach dem Tode des Auftraggebers ausgeführt werden soll, oder wenn der Auftrag 
zugleich für die Erben des Auftraggebers ertheilt ist. Treten diese Ausnahmen nicht ein und 
hat der Beauftragte zu der Zeit, wo er den Tod des Auftraggebers erfährt, das Geschäft so 
weit geführt, daß die Erben des Auftraggebers es nicht mehr selbst besorgen oder einem Anderen 
übertragen können, oder hat er zur Ausführung desselben solche Vorkehrungen getroffen, daß 
ein Zurückgehen für die Erben nachtheilig sein würde, so hat er das Geschäft zu Ende zu führen. 
*1325. Der Auftrag erlöscht mit dem Tode des Beauftragten, ausgenommen wenn 
er so ertheilt worden ist, daß er auch von dessen Erben ausgeführt werden soll. Tritt diese 
Ausnahme nicht ein, so sind die Erben des Beauftragten verbunden, dem Auftraggeber von 
dem Todesfalle Nachricht zu geben und die angefangenen Geschäfte, soweit es zu Abwendung 
eines sonst eintretenden Nachtheiles nöthig ist, so lange fortzusetzen, bis der Auftraggeber ander- 
weite Verfügung treffen kann. 
*1326. Im Falle der Erlöschung des Auftrages durch Widerruf oder durch den Tod 
des Auftraggebers verpflichtet der Beauftragte durch Rechtsgeschäfte, welche er in der Zwischen- 
zeit von dem Widerrufe oder dem Tode des Auftraggebers an bis dahin, wo er von dem einen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.