Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Geschäftsherrn, haftet aber Demjenigen, welcher die Geschäfte besorgt hat, blos soweit er be- 
reichert ist. 
1343. Hat sich der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung über die Person des 
Geschäftsherrn geirrt oder hat er bei dem Vorhandensein mehrerer Geschäftsherren blos für 
einen oder für einzelne zu handeln beabsichtigt, so gelten Diejenigen als Geschäftsherren, deren 
Geschäfte geführt worden sind. 
1344. Die Geschäftsführung kann auf ein einzelnes Geschäft, auf eine ganze Gattung 
und Reihe von Geschäften und auf alle Geschäfte einer Person gehen. 
1345. Der Geschäftsführer hat sich bei der Geschäftsführung nach dem ihm be- 
kannten wirklichen oder muthmaßlichen Willen des Geschäftsherrn und, in Ermangelung eines 
daraus zu entnehmenden Anhaltes, nach der Natur der Sache und nach den Verhältnissen des 
Geschäftsherrn zu richten. 
1346. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die von ihm angefangenen Geschäfte zu 
vollenden und neue Geschäfte zu übernehmen, soweit sie mit den früheren wesentlich zusammen- 
hängen. 
1347. Der Geschäftsherr und der Geschäftsführer haften für Verschuldung nach 
728, 729. Für den Zufall haftet der Geschäftsführer, wenn er gegen das Verbot des 
Geschäftsherrn gehandelt hat. 
*1348. Die Bestimmungen in §§ 1310 bis 1312 über die Verbindlichkeit des Be- 
auftragten zur Herausgabe Dessen, was er aus der Geschäftsführung in den Händen hat, 
zur Rechenschaft über die Geschäftsführung und zur Verzinsung des in seinen Nutzen verwen- 
deten Geldes finden auch auf den Geschäftsführer Anwendung. Hat ein Schuldner sich der 
Vermögensverwaltung seines Gläubigers unterzogen, so ist er verpflichtet, seine Verbindlichkeit 
zeitig zu erfüllen, und, wenn er dieß unterlassen, bei einer Geldschuld Zinsen zu fünf vom 
Hundert auf das Jahr zu entrichten. 
*# 1349. Ist der Geschäftsführer handlungsunfähig oder seine Handlungsfähigkeit be- 
schränkt, so haftet er, wenn nicht aus besonderen Gründen seine Verpflichtung weiter geht, aus 
der Geschäftsführung, soweit er bereichert ist. 
1350. Mehrere Geschäftsführer, welche die Geschäftsführung gemeinschaftlich über- 
nommen haben, haften als Gesammtschuldner. 
1351. Die Ansprüche aus der Geschäftsführung hat auch der Geschäftsherr, welcher 
handlungsunfähig oder dessen Handlungsfähigkeit beschränkt ist. 
1352. Hat der Geschäftsführer bei der Geschäftsführung und bei den dabei gemachten 
Verwendungen sich an die Vorschriften in 66 1345, 1346 gehalten, so kann er Erstattung 
seiner Verwendungen, Verzinsung seiner Auslagen und Befreiung von übernommenen Ver- 
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