Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 166 ) 
1371. Jeder Gesellschafter hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft, auch in den 
Fällen in §6 1368, 1369 den Fleiß zu beobachten, welchen er in seinen eigenen Angelegen- 
heiten anzuwenden pflegt. 
1372. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, zu leisten, was er zu dem Zwecke der Ge- 
sellschaft beizutragen versprochen hat, insbesondere die zur Gemeinschaft bestimmten Gegenstände 
den übrigen Gesellschaftern so mitzutheilen, wie es verabredet worden ist. 
1373. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, herauszugeben, was er für die Gesellschaft 
eingenommen hat. Hat er zum gemeinschaftlichen Vermögen gehöriges Geld in seinen Nutzen 
verwendet oder Geld für die Gesellschaft eingenommen und nicht zeitig abgeliefert, so ist er zu 
Entrichtung von Zinsen zu fünf vom Hundert auf das Jahr, von Zeit der Verwendung in 
seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung an, verbunden. 
1374. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, über die Geschäfte, welche er für die Ge- 
sellschaft geführt hat, Rechenschaft zu geben. 
*1375. Jeder Gesellschafter, welcher für die Gesellschaft Geschäfte geführt hat, kann 
wegen der dabei gemachten Auslagen und übernommenen Verbindlichkeiten von den übrigen 
Gesellschaftern verhältnißmäßigen Ersatz und verhältnißmäßige Befreiung nach Verschiedenheit 
der Fälle in 6§ 1368, 1369 nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auf- 
trages oder ohne Auftrag fordern. 
*1376. Hat ein Gesellschafter bei Besorgung einer gemeinschaftlichen Angelegenheit 
durch Zufall einen Schaden erlitten, welchen er nicht erlitten haben würde, wenn er die Be- 
sorgung nicht übernommen hätte, so kann er von den übrigen Gesellschaftern verhältnißmäßigen 
Ersatz verlangen. 
*1377. Hat ein Gesellschafter, welcher aus der Gesellschaft gegen die übrigen Gesell- 
schafter einen Anspruch auf Ersatz hat, solchen von dem einen oder dem anderen derselben 
wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten, so haben die übrigen Gesellschafter, mit Einschluß 
des Ersatzberechtigten, den Verlust nach Verhältuiß ihrer Verlustantheile zu tragen. Hat ein 
Gesellschafter in einem solchen Falle von einem anderen Gesellschafter Etwas erhalten, während 
die Uebrigen wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nichts erlangen können, so ist er verpflichtet, 
das Erhaltene mit den übrigen Gesellschaftern nach Verhältniß ihrer Gewinnantheile zu theilen. 
*1378. Aus Geschäften, welche eine Gesellschaft mit Dritten schließt, werden die Ge- 
sellschafter, gleichviel ob sie sämmtlich in Person, oder durch Stellvertreter, oder ob einzelne 
Gesellschafter für die übrigen handeln, nach Verhältniß ihrer Gewinnantheile berechtigt und 
nach Verhältniß ihrer Verlustantheile verpflichtet; doch haften sie nicht blos, soweit sie Vermögen. 
zur Gesellschaft beigetragen haben, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen. 
*1379. Die Gesellschaft erlöscht durch Kündigung jedes einzelnen Gesellschafters von 
der Zeit an, wo den sämmtlichen übrigen Gesellschaftern die Nachricht davon zugekommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.