Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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XXII. Anerkenntnißvertrag. 
1397. Der Vertrag, durch welchen ein Schuldverhältniß zwischen Gläubiger und 
Schuldner anerkannt wird, berechtigt den Gläubiger, auf Grund des Anerkenntnisses die Be- 
zahlung der Schuld zu verlangen. 
1398. Ausstellung eines Schuldscheines und Annahme desselben enthalten einen An- 
erkenntnißvertrag, selbst wenn der Grund der Schuld in dem Scheine nicht angegeben ist. 
1399. Der Anerkennende behält aus dem ursprünglichen Schuldverhältnisse gegen 
die Klage aus dem Anerkenntnißvertrage nur die Einreden, welche sich darauf beziehen, daß 
jenes Verhältniß gesetzlich verborten gewesen sei. Die Einrede der Gegenforderung kann er 
gegen die Klage gebrauchen, wenn er nicht mit dem Anerkenntnißvertrage zugleich baare Zahl- 
ung oder Zahlung zu einem bestimmten Zwecke versprochen hat. Daß das ursprüngliche 
Schuldverhältniß nicht bestanden habe, oder vor dem Anerkenntnißvertrage erloschen gewesen 
sei, kann gegen diesen Vertrag nur durch dessen Anfechtung, insbesondere nach den Vorschriften 
über die Rückforderung einer Nichtschuld, geltend gemacht werden. 
1400. In dem Erbitten und Zugestehen einer Stundung und in der Zahlung und 
Annahme von Zinsen einer Schuld liegt kein Anerkenntnißvertrag hinsichtlich der Schuld, und 
in der Zahlung und Annahme eines Theiles der Schuld kein Anerkenntnißvertrag hinsichtlich 
des Mehrbetrages. 
1401. Abrechnung oder Berechnung zwischen Gläubiger und Schuldner mit Fest- 
stellung eines dem einen oder dem anderen zukommenden Guthabens enthält einen Anerkennt- 
nißvertrag rücksichtlich der zur Berechnung gekommenen Posten und des festgestellten Guthabens. 
XXIII. Schuldübernahme. 
1402. Wer sich einem Schuldner zur Uebernahme einer Schuld desselben verpflichtet, 
haftet dafür, daß der Schuldner von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird, und 
ist, wenn dieß dennoch geschieht, zur Befreiung des Schuldners oder zum Schadenersatze ver- 
bunden. 3 
1403. Durch die Schuldübernahme wird der Schuldner von seiner Schuld dem 
Gläubiger gegenüber nicht befreit; ebensowenig wird der Schuldübernehmer dem Schuldner 
gegenüber durch die von diesem bewirkte Tilgung der Schuld befreit. 
1404. Ein Anerkenntniß der Schuld von Seiten des Schuldübernehmers steht der 
Verjährung der Forderung dem Schuldner gegenüber nicht entgegen. Die Bezahlung der 
Zinsen von einer übernommenen verzinslichen Schuld von Seiten des Schuldübernehmers an 
den Gläubiger hindert die Verjährung der Forderung auch dem Schuldner gegenüber. 
1405. Der Glänubiger erlangt nach den Vorschriften in § 432, 854 einen An- 
spruch gegen den Schuldübernehmer. Der Letztere hat gegen den Gläubiger alle Einreden, 
welche dem Schuldner rücksichtlich der Schuld zukommen. 
1863. 22
	        
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