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Falle ist er das in Folge des Vergleiches Geleistete wie eine entrichtete Nichtschuld zurückzu-
fordern berechtigt.
XXV. Uebereinkommen auf Schiedsspruch.
1417. Haben sich Mehrere verpflichtet, ein zwischen ihnen streitiges oder sonst zwei-
felhaftes Rechtsverhältniß durch den Ausspruch eines Schiedsmannes entscheiden zu lassen, so
sind sie verpflichtet, den Schiedsmann zur Annahme des Schiedsamtes zu veranlassen.
1418. Kann oder will der Schiedsmann den Schiedsspruch nicht ertheilen, so fällt
das Uebereinkommen auf Schiedsspruch weg.
1419. Die Entscheidung durch Schiedsspruch kann nicht Frauenspersonen überlassen
werden.
1420. Uebernimmt der Schiedsmann die Entscheidung durch Schiedsspruch, so sind
die Vertragschließenden verpflichtet, sich dem Schiedsspruche desselben zu unterwerfen.
1421. Das Verhältniß zwischen den Vertragschließenden und dem Schiedsmanne ist
nach den Vorschriften über die Geschäftsführung vermöge Auftrages zu beurtheilen. Ein Wi-
derruf des Auftrages durch die Auftraggeber hat nur statt, wenn sie sämmtlich darüber ein-
verstanden sind.
*1422. Sind mehrere Schiedsmänner ernannt, so müssen sie, wenn nicht etwas An-
deres bestimmt ist, an dem Schiedsspruche sämmtlich Theil nehmen. Ergeben sich Meinungs-
verschiedenheiten, so entscheidet die Stimmenmehrheit.
1423. Im Falle der Stimmengleichheit haben die Schiedsmänner einen Obmann
nach Stimmenmehrheit zu wählen, welcher an ihrer Stelle entscheidet, ohne an die vorhande-
nen Abstimmungen gebunden zu sein. Ist Stimmenmehrheit für einen Obmann nicht zu er-
langen, so ist das Uebereinkommen auf Schiedsspruch als weggefallen zu betrachten.
# 1424. Soweit es sich bei dem Schiedsspruche um Bestimmung von Summen han-
delt, kommt die Vorschrift im § 805 zur Anwendung. ·
81425DerSchiedsspruchkannnachdessenBekanntmachungvondemSchiedsmanne
nicht geändert werden.
1426. Ein Schiedsspruch kann wegen auf Absicht oder auf grober Fahrlässigkeit be-
ruhender Verletzung angefochten werden.
1427. Ein Vertrag, durch welchen die Entscheidung über ein Rechtsverhältniß von
Ableistung eines außergerichtlichen Eides abhängig gemacht wird, ist nichtig.
XXVI. Verabredung einer Strafe.
*1428. Verspricht Jemand eine Strafe, Buße, Conventionalstrafe, für den Fall, daß
ein Vertrag nicht erfüllt oder eine sonstige Leistung nicht bewirkt wird, so hat, wenn die Strafe
verwirkt ist, Derjenige, welchem das Versprechen gegeben worden ist, gleichviel ob die Strafe
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