Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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trag als nicht geschlossen angesehen werden, oder der Theil, welcher nicht zeitig erfüllt, seines 
Rechtes aus dem Vertrage verlustig sein soll, so hat Derjenige, zu dessen Gunsten die Be— 
stimmung gereicht, im Falle eines Verzuges des anderen Theiles die Wahl, ob er den Vertrag 
für aufgelöst ansehen oder bei demselben stehen bleiben will. Es gelten dabei die Vorschriften 
im § 700. Wählt der Berechtigte die Auflösung des Vertrages, so kommen die Vorschriften 
im & 1109 zur Anwendung; jedoch kann der Berechtigte Erstattung der in der Zwischenzeit 
gezogenen Nutzungen der Sache fordern, soweit sie nicht durch die Zinsen der Gegenleistung 
ausgeglichen werden. 
1437. Verlangt der Berechtigte nach Eintritt der Rechtsverwirkung die Erfüllung 
ganz oder theilweise, oder nimmt er dieselbe ganz oder theilweise an, oder ertheilt er Stundung, 
so liegt darin ein Verzicht auf die Rechtsverwirkung. 
1438. Soll nach der Absicht der Vertragschließeuden für den Fall der Rechtsver- 
wirkung blos Verlust der Rechte aus dem Vertrage für die Zukunft stattfinden, so ist beim 
Eintritte dieses Falles aus dem Verlangen oder aus der Annahme der bis dahin verfallenen 
Leistungen nicht ein Verzicht auf die Rechte aus der Rechtsverwirkung zu folgern. 
1439. Der Verpflichtete hat, wenn die Rechtsverwirkung geltend gemacht wird, zu 
beweisen, daß er die Leistung, wegen deren die Rechtsverwirkung verabredet wurde, zur be- 
stimmten Zeit bewirkt habe. 
*1440. Kommt die Verabredung der Probe oder des Besichtes, der Reue und des 
besseren Gebotes oder des Rechtes, in den Vertrag vor einem Anderen einzutreten, bei anderen 
Verträgen, als dem Kaufe, vor, so finden die Vorschriften in 9§ 1101 bis 1128 analoge 
Anwendung. 
XXVIII. Pfandvertrag. 
*1441. Der Vertrag, durch welchen der Eine dem Anderen eine Hypothek oder ein 
Faustpfand zu bestellen verspricht, verpflichtet den Ersteren, die Hypothek durch Eintragung in 
das Hypothekenbuch zu bestellen oder das Faustpfand dem Pfandgläubiger zu übergeben. 
1442. Der Nebenvertrag, daß der Pfandgläubiger nicht befugt sein soll, die Ver- 
äußerung des Pfandes zu verlangen, ist nichtig. 
*1443. Der Faustpfandvertrag besteht darin, daß eine Sache von dem Einen dem 
Anderen zum Faustpfande übergeben wird. Das Recht des Faustpfandgläubigers ist nach 
5% 474 bis 486 zu beurtheilen. 
51444. Der Faustpfandgläubiger ist verpflichtet, dem Verpfänder auf dessen Verlangen 
eine Bescheinigung über den Empfang des Faustpfandes auszustellen, in welcher dasselbe be- 
stimmt bezeichnet ist. 
* 1445. Der Faustpfandgläubiger und der Verpfänder haften für Verschuldung nach 
& 728.
	        
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