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8 1446. Ist die zum Faustpfande gegebene Sache zur Gewährung der bezweckten
Sicherheit untauglich, weil sie zur Zeit der Hingabe verborgene Mängel gehabt hat, oder weil
sie aus einem vorher vorhandenen Grunde von einem Dritten ganz oder theilweise entwährt
wird, so ist der Verpfänder verpflichtet, eine andere die bezweckte Sicherheit gewährende Sache
zum Pfande zu übergeben, oder die Forderung sofort zu erfüllen, für welche das Pfand Sicher-
heit geben sollte.
*1447. Der Faustpfandgläubiger ist, sobald die Forderung, für welche das Pfand
haftet, getilgt oder das Pfandrecht sonst erloschen ist, verpflichtet, das Pfand nebst Zubehör-
ungen und Zuwachs zurückzugeben.
1448. Der Faustpfandschuldner ist verpflichtet, dem Faustpfandgläubiger die noth-
wendigen Verwendungen auf die Sache zu ersetzen und denselben von den zu Erhaltung der
Sache eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
XXIX. Bürgschaft.
1449. Bürgschaft ist die vertragsmäßige Verpflichtung, einem Gläubiger für die
Schuld eines Dritten einzustehen, ohne daß der Letztere dadurch von seiner Schuld befreit wird.
1450. Wer sich verpflichtet, einem Gläubiger für die von einem Bürzen über-
nommene Bürgschaftsschuld als Bürge einzustehen, ist Nachbürge.
14451. Wer sich für den Fall, daß ein Bürge aus der Bürgschaft zu zahlen hat, dem
Bürgen zur Sicherheit des ihm zu leistenden Ersatzes verbürgt, ist Rückbürge.
1452. Wer sich dem Gläubiger gegenüber nur für den Betrag verbürgt, welchen
dieser bei seinem Schuldner einbüßt, ist Schadlosbürge.
1453. Hat sich der Bürge über die Person des Schuldners geirrt, so ist die Bürg-
schaft nichtig. Ein Irrthum des Bürgen über die Person des Gläubigers ist ohne Einfluß,
ausgenommen wenn der Bürge sich nur zu Gunsten eines bestimmten Gläubigers hat ver-
bürgen wollen.
#1454. Die Bürgschaft setzt eine Hauptschuld voraus, diese kann auch eine künftige,
bedingte oder unbestimmte sein. Wer wissentlich für eine verjährte Forderung Bürgschaft
leistet, ist wie ein Bürge gehalten.
*1455. Hat sich Jemand für einen höheren Betrag oder unter härteren Bedingungen,
als der Hauptschuldner verpflichtet ist, verbürgt, so ist nur soweit eine Bürgschaft vorhanden,
als die Hauptschuld besteht. Hat der Bürge einen anderen Gegenstand versprochen, so liegt
darin eine Bürgschaft, soweit der versprochene Gegenstand dem Werthe nach dem Gegenstande
gleichkommt, welchen der Hauptschuldner zu leisten hat. Soweit die Bürgschaft den Inhalt
der Hauptschuld übersteigt, wird sie als eine selbstständige Forderung beurtheilt.