Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(174 ) 
8 1446. Ist die zum Faustpfande gegebene Sache zur Gewährung der bezweckten 
Sicherheit untauglich, weil sie zur Zeit der Hingabe verborgene Mängel gehabt hat, oder weil 
sie aus einem vorher vorhandenen Grunde von einem Dritten ganz oder theilweise entwährt 
wird, so ist der Verpfänder verpflichtet, eine andere die bezweckte Sicherheit gewährende Sache 
zum Pfande zu übergeben, oder die Forderung sofort zu erfüllen, für welche das Pfand Sicher- 
heit geben sollte. 
*1447. Der Faustpfandgläubiger ist, sobald die Forderung, für welche das Pfand 
haftet, getilgt oder das Pfandrecht sonst erloschen ist, verpflichtet, das Pfand nebst Zubehör- 
ungen und Zuwachs zurückzugeben. 
1448. Der Faustpfandschuldner ist verpflichtet, dem Faustpfandgläubiger die noth- 
wendigen Verwendungen auf die Sache zu ersetzen und denselben von den zu Erhaltung der 
Sache eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. 
XXIX. Bürgschaft. 
1449. Bürgschaft ist die vertragsmäßige Verpflichtung, einem Gläubiger für die 
Schuld eines Dritten einzustehen, ohne daß der Letztere dadurch von seiner Schuld befreit wird. 
1450. Wer sich verpflichtet, einem Gläubiger für die von einem Bürzen über- 
nommene Bürgschaftsschuld als Bürge einzustehen, ist Nachbürge. 
14451. Wer sich für den Fall, daß ein Bürge aus der Bürgschaft zu zahlen hat, dem 
Bürgen zur Sicherheit des ihm zu leistenden Ersatzes verbürgt, ist Rückbürge. 
1452. Wer sich dem Gläubiger gegenüber nur für den Betrag verbürgt, welchen 
dieser bei seinem Schuldner einbüßt, ist Schadlosbürge. 
1453. Hat sich der Bürge über die Person des Schuldners geirrt, so ist die Bürg- 
schaft nichtig. Ein Irrthum des Bürgen über die Person des Gläubigers ist ohne Einfluß, 
ausgenommen wenn der Bürge sich nur zu Gunsten eines bestimmten Gläubigers hat ver- 
bürgen wollen. 
#1454. Die Bürgschaft setzt eine Hauptschuld voraus, diese kann auch eine künftige, 
bedingte oder unbestimmte sein. Wer wissentlich für eine verjährte Forderung Bürgschaft 
leistet, ist wie ein Bürge gehalten. 
*1455. Hat sich Jemand für einen höheren Betrag oder unter härteren Bedingungen, 
als der Hauptschuldner verpflichtet ist, verbürgt, so ist nur soweit eine Bürgschaft vorhanden, 
als die Hauptschuld besteht. Hat der Bürge einen anderen Gegenstand versprochen, so liegt 
darin eine Bürgschaft, soweit der versprochene Gegenstand dem Werthe nach dem Gegenstande 
gleichkommt, welchen der Hauptschuldner zu leisten hat. Soweit die Bürgschaft den Inhalt 
der Hauptschuld übersteigt, wird sie als eine selbstständige Forderung beurtheilt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.