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&1492. War der Getödtete zur Ernährung eines Anderen verpflichtet, so erstreckt sich
der Schadenersatz auch auf den vem Letzteren entgehenden Unterhalt, dessen Höhe nach richter-
lichem Ermessen zu bestimmen ist. Dieser Schadenersatz ist so lange zu leisten, als der Ge-
tödtete, wenn er gelebt hätte, zur Ernährung der betreffenden Person verpflichtet gewesen wäre
und keines Falles über die muthmaßliche Lebensdauer des Getödteten hinaus. Bei Bestimmung
der Höhe des Schadenersatzes ist auf die Erwerbsfähigkeit des Getödteten zur Zeit der
Tödtung und auf das Bedürfniß des Ersatzberechtigten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere
steht der Anspruch auf diesen Schadenersatz der Wittwe des Getödteten blos soweit, als die
Nutzungen ihres eigenen Vermögens, und anderen Personen blos soweit zu, als die ihnen in
Folge des Ablebens des Getödteten etwa zukommenden Vermögensmittel zu deren Unterhalte
nicht ausreichen.
*1493. In den Fällen der widerrechtlichen Schadenzufügung an Sachen kommen die
Vorschriften in 66 685 bis 688 und im § 739 zur Anwendung.
1494. Berechtigt, Ersatz des an Sachen widerrechtlich zugefügten Schadens zu for-
dern, ist der Eigenthümer der Sache, der redliche Besitzer, Jeder, welcher ein Recht an der
Sache hat und der Pachter in Beziehung auf die nicht von der Sache getrennten Früchte.
* 1495. Mehrere, welche die verletzende Handlung gemeinschaftlich begangen haben,
haften als Gesammtschuldner. Läßt sich, wenn Mehrere gleichzeitig oder nach einander ge-
handelt haben, nicht ermitteln, wessen Handlung den Schaden verursacht hat, so haften sie als
Gesammtschuldner. In diesem Falle, ingleichen wenn die Schaden bringende Handlung auf
Fahrlässigkeit beruht, kann der Gesammtschuldner, welcher mehr, als auf seinen Kopftheil
kommt, geleistet hat, verhältnißmäßige Erstattung von den Mitschuldnern fordern.
1496. Die Anstifter eines Aufruhrs oder Landfriedensbruches und die Theilnehmer
daran haften für den daraus entstandenen Schaden als Gesammtschuldner, selbst wenn sie nicht
bei allen einzelnen Handlungen des Verbrechens mitgewirkt haben, oder wenn dasselbe an
verschiedenen Orten zum Ausbruche gekommen ist, die Theilnehmer jevoch nur rücksichtlich des
Schadens, welcher nach der Zeit ihrer Theilnahme verursacht worden ist.
II. Beraubung der persönlichen Freiheit.
1497. Hat Jemand einem Anderen die persönliche Freiheit widerrechtlich entzogen,
oder durch falsche Angaben deren Entziehung veranlaßt, so ist er verpflichtet, dem Beschädigten
die Freiheit wieder zu verschaffen, den entgangenen Verdienst und allen sonst verursachten
Schaden nach richterlichem Ermessen zu ersetzen, auch überdieß für jeden Tag einer Gefangen-
haltung den Betrag von einem Thaler zehn Neugroschen zu bezahlen.
1498. Der Beschädiger hat, wenn er dem Beschädigten die Freiheit nicht wieder
verschaffen kann, und vieser dieselbe auch nicht auf andere Weise wiedererlangt, gegen die
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