Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Personen, welchen dadurch der vom Beschädigten zu erwarten gewesene Unterhalt entgeht, 
dieselbe Verpflichtung, wie im Falle einer Tödtung. 
III. Entwendung. 
8 1499. Wer sich durch Diebstahl, Veruntrauung oder Unterschlagung einer beweglichen 
Sache anmaßt, ist einem Jeden, welcher dadurch Schaden erleidet, zum Schadenersatze nach 
8 687 und 8 739 verpflichtet. Wegen Verwendungen, welche er auf die Sache gemacht, 
hat er keinen Anspruch auf Erstattung. 
1500. Wer sich an dem Diebstahle, an der Veruntrauung oder Unterschlagung nach 
deren Vollbringung betheiligt, haftet für Schadenersatz, soweit durch seine Betheiligung Scha- 
den verursacht worden ist. 
IV. Verletzende Nachrede. 
* 1501. Wer einem Anderen durch Verleumdung oder durch Verbreitung falscher Nach- 
richten über dessen Lebenswandel, persönliche Fähigkeiten, Amtsführung, Gewerbsbetrieb oder 
sonstige Verhältnisse Schaden zufügt, ist nach richterlichem Ermessen zum Schadenersatze ver- 
pflichtet. Die Mittheilung eines Gerüchtes, als eines solchen, in einem Falle, wo Demjenigen, 
welcher es mittheilt, oder Demjenigen, welchem es mitgetheilt wird, an der Mittheilung 
gelegen ist, verpflichtet nicht zum Schadenersatze. 
V. Gewalt und Drohung. 
*1502. Wer den Anderen durch widerrechtliche Gewalt oder widerrechtliche Drohung 
zur Einräumung, Uebertragung eder Aufgebung von Sachen oder Rechten, oder zur Ueber- 
nahme von Verbindlichkeiten nöthigt, ist verpflichtet, die abgenöthigten Sachen sammt Zube- 
hörungen, Zuwachs und gezogenen und zu ziehen gewesenen Früchten dem Genöthigten zurück- 
zugeben, die eingeräumt erhaltenen Rechte wieder aufzugeben, die von dem Genöthigten aufge- 
gebenen Rechte wieder herzustellen, den Genöthigten von den übernommenen Verbindlichkeiten 
zu befreien und den verursachten Schaden zu ersetzen. 
# 1503. Rücksichtlich eines Dritten, welchem in Folge der Gewalt oder Drohung Etwas 
zugekommen ist, finden die Vorschriften in 9§ 778, 850 Anwendung. 
IAl. Betrug und Arglist. 
19 1504. Hat Jemand absichtlich durch Angabe falscher oder durch Vorenthaltung oder 
Unterdrückung wahrer Thatsachen, oder durch Ertheilung von Rathschlägen, deren Schädlichkeit 
ihm bekannt war, einem Anderen Schaden zugefügt, so ist er dem Beschädigten zum Schaden- 
ersatze verpflichtet. 
# 1505. Gegen einen Dritten, welchem in Folge des Betruges oder der Arglist Etwas 
zugekommen ist, findet ein Anspruch nur unter den in 88 778, 850 angegebenen Voraus- 
setzungen statt.
	        
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