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1541. Eine Unsittlichkeit auf Seiten des Empfängers ist anzunehmen, wenn ihm
Etwas geleistet wird, damit er eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Hand-
lung nicht verübe oder eine Handlung vornehme, zu welcher er ohnedieß rechtlich verpflichtet ist.
*1542. Das Nehmen eines Lohnes für die Entdeckung und Anzeige eines Verbrechens
ist nicht für unsittlich zu halten, ausgenommen wenn Derjenige den Lohn erhält, welcher das
Verbrechen verübt oder an demselben Theil genommen hat.
1543. Fällt sowohl dem Empfänger als dem Geber, oder dem Geber allein eine
Unsittlichkeit zur Last, so ist die Rückforderung ausgeschlossen.
61544. Eine Unsittlichkeit auf Seiten des Gebers ist vorhanden, wenn er Etwas leistet,
um den Empfänger zu einer den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitenden Handlung,
oder zur Unterlassung einer Handlung, zu welcher derselbe rechtlich verbunden ist, zu verleiten,
oder um gesetzwidrige oder unsittliche Handlungen zu befördern oder zu verdecken, insbesondere
wenn ein Verbrecher dafür Etwas giebt, daß sein Verbrechen nicht angezeigt oder entdeckt
werden soll.
1545. Hat Jemand in Folge einer von ihm begangenen rechtswidrigen Handlung
aus dem Vermögen eines Anderen Etwas erhalten, so kann der Letztere dieß zurückfordern.
1546. Auf die Rückforderung wegen unsittlichen oder unrechtlichen Grundes finden
die Vorschriften in §9§ 1526 bis 1531 Anwendung.
IV. Rückforderung wegen Mangels jeden Grundes.
1547. Ist Etwas ohne irgend einen Grund, oder aus einem nichtigen oder durch
Anfechtung aufgehobenen Geschäfte, oder zu einem unmöglichen Zwecke geleistet worden, so hat
der Geber das Recht, das Geleistete von dem Empfänger zurückzufordern.
1548. Ein gleiches Recht der Rückforderung hat Derjenige, welcher zu einem vor-
übergehenden und wieder weggefallenen Zwecke Etwas geleistet hat. Insbesondere ist Der-
jenige, welcher für eine ihm anvertraute und bei ihm verloren gegangene Sache dem Anderen
Schadenersatz geleistet hat, zur Rückforderung berechtigt, soweit der Schaden später weggefallen ist.
*1549. Derjenige, aus dessen Vermögen ein Anderer Etwas durch Zufall erhalten,
oder ein Stellvertreter ohne Grund Etwas geleistet hat, ist zur Rückforderung berechtigt.
1550. Auf die Rückferderung in den Fällen in §§ 1547 bis 1549 finden die
Vorschriften in 88 1526 bis 1531 Anwendung.
V. Forderung der außerehelich Geschwächten auf Entschädigung.
*1551. Wer mit einer unverheiratheten Frauensperson den Beischlaf vellzieht, ist ver-
pflichtet, im Falle er die Frauensperson nicht ehelichen will eder kann, derselben eine mit
Rücksicht auf deren Stand und auf die Vermögensverhältnisse des Beischläfers nach richter-
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