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1561. Haben Hausthiere Schaden angerichtet, so haftet Derjenige, welcher zur Zeit
des Schadens deren Eigenthümer gewesen ist, für Schadenersatz. Kann er jedoch nachweisen,
daß er bei der Benufsichtigung des Thieres nichts verschuldet hat, so kann er sich durch Ueber-
lassung des Thieres an den Beschädigten von der Ersatzpflicht befreien und wird von jeder
Verbindlichkeit frei, wenn, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden,
ohne seine Verschuldung das Thier gestorben oder abhanden gekommen ist.
1562. Hat der Beschädigte durch Reizen des Hausthieres oder durch eigene Unvor-
sichtigkeit den Schaden veranlaßt, so kann er keinen Schadenersatz fordern.
1563. Ist das Hausthier von einem Anderen, oder von dem Thiere eines Anderen
gereizt worden, so ist nur Derjenige, welcher es gereizt, oder der Eigenthümer des Thieres,
welches gereizt hat, Letzterer nach 9 1561, für den entstandenen Schaden zu haften verpflichtet.
1564. Mehrere Eigenthümer des wilden Thieres oder Hausthieres, welches Schaden
angerichtet hat, haften als Gesammtschuldner. Wenn die Verbindlichkeit zum Schadenersatze
durch Ueberlassung des Thieres abgewendet werden kann, so kann sich der Einzelne von der
Ersatzverbindlichkeit nicht durch Ueberlassung seines ideellen Theiles an dem Thiere, sondern
nur durch Ueberlassung des ganzen Thieres befreien.
VIII. Forderung auf Vorzeigung einer Sache oder einer Urkunde.
1565. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine bewegliche oder unbeweg-
liche Sache zu besichtigen, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob sie diejenige sei, auf welche sich
sein Recht bezieht, oder wiefern sie diejenige Beschaffenheit habe, welche für sein Recht von
Bedeutung ist, kann von jedem Inhaber der Sache fordern, daß er dieselbe ihm vorzeige und
von ihm besichtigen lasse.
1566. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine Urkunde einzusehen, kann
die Vorzeigung derselben von deren Inhaber verlangen, wenn sie ein ihn berührendes
Rechtsverhältniß betrifft und nicht in Aufzeichnungen besteht, welche Jemand blos zu seinen
eigenen Zwecken gemacht hat. Soweit die Einsicht von Urkunden verlangt werden kann, dürfen
auch Abschriften von denselben genommen werden.
*1567. Die Kosten und die Gefahr der Vorzeigung hat Derjenige zu tragen, welcher
solche verlangt.
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