Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1561. Haben Hausthiere Schaden angerichtet, so haftet Derjenige, welcher zur Zeit 
des Schadens deren Eigenthümer gewesen ist, für Schadenersatz. Kann er jedoch nachweisen, 
daß er bei der Benufsichtigung des Thieres nichts verschuldet hat, so kann er sich durch Ueber- 
lassung des Thieres an den Beschädigten von der Ersatzpflicht befreien und wird von jeder 
Verbindlichkeit frei, wenn, bevor er von der Klage durch das Gericht benachrichtigt worden, 
ohne seine Verschuldung das Thier gestorben oder abhanden gekommen ist. 
1562. Hat der Beschädigte durch Reizen des Hausthieres oder durch eigene Unvor- 
sichtigkeit den Schaden veranlaßt, so kann er keinen Schadenersatz fordern. 
1563. Ist das Hausthier von einem Anderen, oder von dem Thiere eines Anderen 
gereizt worden, so ist nur Derjenige, welcher es gereizt, oder der Eigenthümer des Thieres, 
welches gereizt hat, Letzterer nach 9 1561, für den entstandenen Schaden zu haften verpflichtet. 
1564. Mehrere Eigenthümer des wilden Thieres oder Hausthieres, welches Schaden 
angerichtet hat, haften als Gesammtschuldner. Wenn die Verbindlichkeit zum Schadenersatze 
durch Ueberlassung des Thieres abgewendet werden kann, so kann sich der Einzelne von der 
Ersatzverbindlichkeit nicht durch Ueberlassung seines ideellen Theiles an dem Thiere, sondern 
nur durch Ueberlassung des ganzen Thieres befreien. 
VIII. Forderung auf Vorzeigung einer Sache oder einer Urkunde. 
1565. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine bewegliche oder unbeweg- 
liche Sache zu besichtigen, um sich Gewißheit zu verschaffen, ob sie diejenige sei, auf welche sich 
sein Recht bezieht, oder wiefern sie diejenige Beschaffenheit habe, welche für sein Recht von 
Bedeutung ist, kann von jedem Inhaber der Sache fordern, daß er dieselbe ihm vorzeige und 
von ihm besichtigen lasse. 
1566. Wem wegen eines Rechtes daran gelegen ist, eine Urkunde einzusehen, kann 
die Vorzeigung derselben von deren Inhaber verlangen, wenn sie ein ihn berührendes 
Rechtsverhältniß betrifft und nicht in Aufzeichnungen besteht, welche Jemand blos zu seinen 
eigenen Zwecken gemacht hat. Soweit die Einsicht von Urkunden verlangt werden kann, dürfen 
auch Abschriften von denselben genommen werden. 
*1567. Die Kosten und die Gefahr der Vorzeigung hat Derjenige zu tragen, welcher 
solche verlangt. 
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