Vierter Theitl.
Das Familien= und Vormundschaftsrecht.
Erste Abtheilung.
Von dem Eherechte.
Erster Abschnitt.
Verlöbniß.
1568. Verlöbniß ist der Vertrag, durch welchen sich zwei Personen verschiedenen
Geschlechtes die Eingehung der Ehe versprechen.
* 1569. Nur Diejenigen können sich mit einander verloben, welche sich ehelichen können.
1570. Personen männlichen Geschlechtes können vor erfülltem achtzehnten, Personen
weiblichen Geschlechtes vor erfülltem sechszehnten Lebensjahre kein Verlöbniß schließen.
1571. Das Verlöbniß erfordert zu seiner Gültigkeit, daß wer von den Eltern der
Verlobten noch lebt, in das Verlöbniß einwilligt. Sind die Eltern beider Verlobten gestorben,
jedoch Großeltern vorhanden, so bedarf es der Einwilligung der letzteren.
1572. Außereheliche Kinder bedürfen blos der Einwilligung der Mutter und wenn
diese gestorben ist, der noch lebenden mütterlichen Großeltern.
1573. An Kindesstatt Angenommene können sich nur mit Einwilligung sowohl
ihrer leiblichen Eltern, oder, wenn sie außerehelich sind, ihrer Mütter, als auch Desjenigen,
welcher sie an Kindesstatt angenommen hat, verloben. Sind Erstere gestorben, so genügt die
Einwilligung des Letzteren.
* 1574. Steht Derjenige, dessen Einwilligung zu dem Verlöbnisse erforderlich wäre,
unter Vormundschaft, oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so wird er als nicht vorhanden
angesehen.
* 1575. Bevormundete können ohne Einwilligung ihrer Vormünder kein Verlöbniß
schließen.
*1576. Haben beide Theile weder Eltern noch Großeltern und tritt auch der im
*1573 angegebene Fall nicht ein, so ist das Verlöbniß nur gültig, wenn es in Gegenwart
von zwei Zeugen oder vor Gericht geschlossen worden ist.
6*#1577. Ein Verlöbniß, welchem nach &6 1569 bis 1576 ein Hinderniß entgegen-
steht, hat die rechtlichen Wirkungen eines gültigen Verlöbnisses für den Verlobten, welcher das
Hinderniß nicht kennt, so lange dieß der Fall ist.