Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1578. Kinder, die von Personen, welche in einem gültigen Verlöbnisse stehen, mit 
einander erzeugt worden sind, Brautkinder, haben die Rechte ehelicher Kinder. Dasselbe gilt 
von Kindern, welche vor dem Verlöbnisse erzeugt, aber noch während desselben geboren werden. 
*1579. Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. 
6* 1580. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Ehe zwischen den Ver- 
lobten nicht zu Stande kommt, ist nichtig. 
1581. Tritt ein Theil von dem Verlöbnisse ohne Grund zurück, oder giebt er durch 
sein Verhalten nach Eingehung des Verlöbnisses dem anderen Theile einen Grund zum Rück- 
tritte, so hat er den Schaden zu ersetzen, welchen der andere Theil oder Diejenigen, deren 
Einwilligung dieser zu dem Verlöbnisse bedurfte, dadurch erlitten, daß sie in Erwartung der 
künftigen Ehe und für deren Zwecke Eltwas aufgewendet haben. Wer ohne Grund von dem 
Verlöbnisse zurücktritt, kann sich durch späteres Erbieten, die Ehe zu schließen, von der Ersatz= 
pflicht nicht befreien. 
1582. Zum einseitigen Rücktritte von dem Verlöbnisse berechtigen alle Gründe, aus 
welchen eine Ehe angefochten oder deren Scheidung verlangt werden kann, ingleichen alle nach 
Eingehung des Verlöbnisses in den Verhältnissen des anderen Theiles eingetretene Aenderungen, 
von welchen anzunehmen ist, daß sie den rücktretenden Theil von dem Verlöbnisse abgehalten 
haben würden, wenn sie demselben bei dessen Eingehung bekannt gewesen wären. 
§ 1583. Haben sich die Verlobten zum Zeichen des eingegangenen Verlöbnisses Mahl- 
schätze gegeben, oder haben sie sich Geschenke gemacht, so ist anzunehmen, daß dieß unter der 
Voraussetzung geschehen sei, es werde die Ehe zu Stande kommen. 
6 1584. Wird das Verlöbniß durch gegenseitiges Einverständniß oder wegen eines 
Grundes aufgehoben, bei welchem keinem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, so sind die 
Mahlschätze und Geschenke, soweit sie vorhanden, gegenseitig zurückjugeben. Sind vertretbare 
Sachen gegeben worden, so ist derselbe Betrag zu erstatten. 
* 1585. Tritt ein Theil ohne Grund von dem Verlöbnisse zurück, oder veranlaßt er 
durch seine Verschuldung dessen Auflösung, so verliert er Das, was er als Mahlschatz oder 
Geschenk gegeben, und giebt zurück, was er empfangen hat, und zwar die vorhandenen Gegen- 
stände selbst, oder, wenn er die Unmöglichkeit der Rückgabe verschuldet hat, den Werth des 
Empfangenen. Hat er vertretbare Sachen empfangen, so kst derselbe Betrag zurück zu erstatten. 
*1586. Wird das Verlöbniß durch Tod aufgelöst, so findet ein Anspruch auf Rück- 
gabe der Mahlschätze und Geschenke nicht statt. 
* 1587. Der Anspruch auf Entschädigung im Falle des 5§ 1581 und auf Rückgabe 
der Mahlschätze und Geschenke verjährt in einem Jahre von der Auflösung des Verlöbnisses 
an. Ist der berechtigte Verlobte vor Anbringung der Klage gestorben, so geht der Anspruch 
auf dessen Erben nicht über.
	        
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