Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 1632. Die Ehefrau erhält den Familiennamen des Ehemannes und nimmt an dem 
Stande desselben Theil. 
1633. Der Ehemann hat seine Ehefrau in seine häusliche Gemeinschaft aufzunehmen, 
sie zu beschützen und ihr beizustehen. 
&1634- Der Ehemann ist verpflichtet, seine Ehefrau auf eine seinem Stande und sei- 
nen Vermögensverhältnissen entsprechende Weise zu unterhalten, ihr bei Krankheiten die erfor- 
derliche Pflege und ärztliche Hülfe zu gewähren und die Kosten ihrer Beerdigung zu tragen, 
wenn sie vermögenslos stirbt. 
1635. Die Kosten des gemeinschaftlichen Hauswesens hat der Ehemann zu tragen. 
1636. Die Ehefrau ist verpflichtet, dem Ehemanne an seinen Wohnsitz zu folgen, 
soweit nicht eine ernstliche Gefahr für ihr Wohl, insbesondere für ihr Leben oder ihre Gesund- 
heit, oder eine gegründete Besorgniß wegen des künftigen Unterhaltes eine Weigerung recht- 
fertigt. 
#1637. Ist der Ehemann verarmt und zur Erwerbung seines Unterhaltes unfähig, 
so hat die Ehefrau ihn zu ernähren, auch, wenn er stirbt, aus eigenen Mitteln beerdigen zu 
lassen. 
Vierter Abschnitt. 
Wirkungen der Ehe in Beziehung auf die Rechtsgeschäfte der 
Ehegatten. 
1638. Eine Ehefrau bedarf zu allen Rechtsgeschäften mit Dritten, durch welche sie 
nicht lediglich erwirbt, der Einwilligung ihres Ehemannes. 
7 1639. Das blose Versprechen des Ehemannes, eine Verbindlichkeit der Ehefrau zu 
erfüllen, enthält nicht eine Genehmigung des Geschäftes der Ehefrau, aus welchem diese Ver- 
bindlichkeit entstanden ist. 
* 1640. Rücksichtlich des ihr zur freien Verfügung vorbehaltenen Vermögens wird die 
Ehefrau durch Geschäfte, welche sie ohne Einwilligung ihres Ehemannes schließt, nur verpflich- 
tet, wenn sie dieselben entweder ausdrücklich mit Beziehung auf ihr vorbehaltenes Vermögen 
eingeht, oder dieß aus den Umständen erhellt, oder wenn sie die Erfüllung der Verbindlichkeit 
aus dem vorbehaltenen Vermögen verspricht, welches sie zur Zeit des Abschlusses des Geschäftes 
besitztt. In allen diesen Fällen haftet sie während der Ehe mit dem vor oder nach dem Ge- 
schäftsabschlusse vorbehaltenen, und nach Beendigung der Ehe mit ihrem ganzen Vermögen. 
*1641. Geschäfte, welche eine Ehefrau in anderen Fällen als den im § 1640 ange- 
gebenen ohne Einwilligung ihres Ehemannes eingeht, sind nichtig; sie haftet nur soweit sie be- 
reichert ist. Hat sie die übernommenen Verbindlichkeiten erfüllt, so kann sie das Geleistete 
nicht zurückfordern. 
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