Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 1642. Steht der Ehemann unter Vormundschaft, so bedarf es zu den Geschäften, 
welche die Ehefrau schließt, der Einwilligung des für denselben bestellten Vormundes nur 
soweit der ehemännliche Nießbrauch in Frage kommt. 
1643. Wenn in dringenden Fällen die erforderliche Einwilligung des Ehemannes 
wegen dessen Abwesenheit nicht zu erlangen ist, so kann die Ehefrau ohne dessen Einwilligung 
Geschäfte schließen. 
1644. Wird die ehemännliche Einwilligung ohne ausreichenden Grund verweigert, 
so kann sie von dem Gerichte ergänzt werden. 
1645. Die Ehefrau macht durch Verträge, welche sie zum Zwecke der Führung des 
Haushaltes mit Dritten ohne Einwilligung des Ehemannes schließt, denselben verbindlich, 
ausgenommen wenn dieser erklärt, daß seine Ehefrau diese Berechtigung nicht haben solle und 
den Dritten vor Abschluß der Verträge diese Erklärung bekannt geworden ist. 
1646. Eine minderjährige Ehefrau bedarf zu Geschäften, welche sie mit dem Ehe- 
manne schließt, der Einwilligung ihres Vormundes. 
1647. Schenkungen unter Lebenden, welche sich Ehegatten während der Ehe machen, 
mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, sind nichtig. 
1648. Widerruft der Schenker die Schenkung, so finden die Vorschriften im § 1062 
Anwendung. 
1649. Stirbt der Schenker während der Ehe, ohne dem Beschenkten gegenüber erklärt 
zu haben, daß er die Schenkung widerrufe, so wird die Schenkung als von Anfang an gültig 
betrachtet; es gelten dabei die Bestimmungen in §§# 1056 bis 1058. 
& 1650. Jedes Rechtsgeschäft, durch welches eine Ehefrau sich für den Ehemann ver- 
pflichtet, ist nichtig, aussenommen wenn sie dasselbe mit Einwilligung des Ebemannes vor 
Gericht vornimmt, und dieses die Ehefrau vorher in Abwesenheit des Ehemannes über den 
Vermögensverlust, welchen sie sich dadurch zuziehen kann, belehrt hat. Hat die Ehefrau in 
Folge einer nichtigen Verpflichtung für ihren Ehemann Etwas geleistet, so kann sie dieß nicht 
zurückfordern. 
* 1651. Die Vorschrift im & 1650 gilt auch, wenn die Ehefrau eine Verpflichtung 
eingeht, um den Ehemann der Eingehung derselben zu überheben, wenn sie Darlehne auf- 
nimmt, um damit Schulden des Ehemannes zu bezahlen, wenn sie zur Sicherstellung eines 
Gläubigers des Ehemannes Forderungen abtritt, oder Pfandrechte bestellt, oder auf Rechte, 
welche ihr wegen ihres Einbringens oder wegen anderer Forderungen an ihren Ehemann Sicher- 
heit geben sollen, verzichtet, oder einem Gläubiger des Ehemannes nachzustehen verspricht. 
*1652. Verpflichtet sich eine Ehefrau mit dem Ehemanne als Gesammtschuldnerin 
ohne die im § 1650 angegebene Form durch ein Geschäft, aus welchem sie an sich nur an- 
theilig gehalten sein würde, so haftet sie nur zu ihrem Antheile. Ist das ganze Geschäft blos 
zu Gunsten des Ehemannes geschlossen worden, so wird sie gar nicht verpflichtet.
	        
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