Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1653. Der Form im § 1650 bedarf es nicht, wenn die Ehefrau durch die Ver- 
pflichtung für den Ehemann nichts von ihrem Vermögen verliert, oder wenn sie Vermögens- 
vortheile erlangt. 
165 1. Ergiebt sich bei einem Geschäfte die Verpflichtung der Ehefrau für den Ehe- 
mann nicht nach der äußeren Erscheinung des Geschäftes, so tritt die Vorschrift im 6 1650 
nur ein, wenn der Gläubiger das wahre Sachverhältniß gekannt hat. 
Fünfter Abschnitt. 
Wirkungen der Ehe in Beziehung auf das Vermögen der Ehegatten. 
* 1655. Der Ehemann hat an dem Vermögen, welches die Ehefrau zur Zeit der Ehe- 
schließung besitzt oder während der Ehe erwirbt, das Recht des Nießbrauches und der Ver- 
waltung. Er haftet dabei für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des Fleißes, 
welchen er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
1656. Alle beweglichen Sachen in der Wohnung des Ehemannes gehören im Zweifel 
dem Ehemanne eigenthümlich, ausgenommen wenn sie zur Bekleidung, zum Schmucke oder 
sonst zum Gebrauche blos für die Person der Ehefrau bestimmt sind. 
*1657. Wird von der Ehefrau zu Handlungen, welche ihr Ehemann rücksichtlich des 
eheweiblichen Vermögens ohne ihre Mitwirkung nicht vornehmen kann, diese aus unzureichen- 
den Gründen verweigert, so kann sie von dem Gerichte ergänzt werden. 
1658. Hochzeitgeschenke gehören, soweit sie nicht für einen Ehegatten besonders be- 
stimmt sind, jedem zur Hälfte. 
*1659. Ausstattung oder Aussteuer, Brautschatz, Heirathsgut, Ehegeld, Mitgift ist 
der Inbegriff Desjenigen, was Dritte für die Ehefrau als Beitrag zu Bestreitung der ehe- 
lichen Lasten versprechen oder geben. 
1660. Sind Gegenstände der Ausstattung vor der Ehe dem künftigen Ehemanne 
übergeben worden, so gehören die Früchte, welche bis zur Eingehung der Ehe davon gezogen 
werden, zum Hauptstamme. 
1661. Der Vater ist verpflichtet, seiner Tochter, ohne Unterschied, ob diese in der 
Ehe geboren ist, oder die Rechte eines ehelichen Kindes durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern 
oder durch landesherrliche Ehelichsprechung erlangt hat, oder nach § 1578 einem ehelichen 
Kinde gleich steht, zu Einrichtung des Hausstandes eine nach richterlichem Ermessen mit Rück- 
sicht auf sein Vermögen und den Stand des Ehemannes seiner Tochter zu bestimmende Aus- 
stattung zu geben. 
* 1662. Ist der Vater gestorben oder vermögenslos, oder die Tochter eine außerehe- 
liche, so ist die Mutter zur Ausstattung der Tochter in der im § 1661 bestimmten Weise 
verpflichtet.
	        
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