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6 1673. Hat die Angabe des Werthes blos den Zweck, daß wenn die Gegenstände bei
der künftigen Rückgabe gar nicht eder nicht in ihrer früheren Beschaffenheit vorhanden sind,
deren Werth in Gewißheit beruhen soll, so hat der Ehemann nach Beendigung der Ehe die
Gegenstände in der Beschaffenheit zurückzugeben, wie er sie erhalten hat, und wenn dieß wegen
seiner Verschuldung nicht möglich ist, den angegebenen Werth zu erstatten.
8 1674. Veräußert der Ehemann während der Ehe mit Einwilligung der Ehefrau nicht
vertretbare Gegenstände des eheweiblichen Vermögens, oder erwirbt er selbst solche Gegenstände
von der Ehefrau, so ist anzunehmen, daß der Preis an die Stelle dieser Gegenstände treten soll.
*1675. Veräußert der Ehemann dergleichen Gegenstände ohne Einwilligung seiner.
Ehefrau, so ist die letztere schon während der Ehe zur Anstellung der auf Wiedererlangung
dieser Gegenstände gerichteten Klage berechtigt.
* 1676. Was der Ehemann während der Ehe mit den Mitteln seiner Ehefrau erwirbt,
gehört der letzteren nur, wenn die Erwerbung mit ihrer Einwilligung und in ihrem Namen
geschehen ist.
1677. Ist der Gegenstand des ehemännlichen Nießbrauches eine Forderung, so bedarf
der Ehemann zur Erhebung und Einklagung der Einwilligung der Ehefrau. Eine versprochene
Ausstattung kann er ohne Einwilligung der Ehefrau erheben und einklagen.
1678. Kein Ehegatte ist verpflichtet, aus seinem Vermögen Verbindlichkeiten des an-
deren zu erfüllen.
1679. Alle vor oder während der Ehe gültig entstandenen Verbindlichkeiten der Ehe-
frau, vorbehältlich der Bestimmung im § 1640, sind aus deren Vermögen, selbst aus dem
erst während der Ehe erworbenen, zu erfüllen.
* 1680. Hat eine Ehefrau während der Ehe Schaden zugefügt, oder ein Verbrechen
verübt, so haftet für Schadenersatz, Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens oder Rechts-
streites nur das vorbehaltene Vermögen und, wenn dieses nicht ausreicht, der Stamm des
übrigen Vermögens der Ehefrau. Der durch den Unterhalt im Gefängnisse und durch die
Vertheidigung der Ehefrau verursachte Aufwand ist in Ermangelung eigenen Vermögens der-
selben aus dem des Ehemannes zu bezahlen.
*1681. Wenn in einem Rechtsstreite zwischen den Ehegatten auf Seiten der Ehefrau
Kosten entstehen, so sind sie aus deren vorbehaltenem Vermögen und, soweit dieses nicht aus-
reicht, aus dem Stamme ihres übrigen Vermögens zu bezahlen.
* 1682. Führt die Ehefrau oder mit deren Einwilligung der Ehemann wegen des
Stammes des eheweiblichen Vermögens mit einem Dritten einen Rechtsstreit, so sind die Kosten
aus dem Stamme dieses Vermögens zu bezahlen.