Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Pflicht zu folgernde Verzeihung nur dann, wenn sie erfolgte, bevor der klagende Ehegatte den 
als Scheidungsgrund angeführten Ehebruch erfahren hat. 
*#1725. Ein verjährter Ehebruch kann zur Aufrechnung gebracht werden. 
1726. Bei der Aufrechnung des Ehebruches ist es gleich, ob der eine Ehegatte die 
Ehe öfterer gebrochen hat, als der andere. 
1727. Ein Ehebruch, welcher bereits zur Aufrechnung gebracht worden ist, kann nicht 
wieder zur Aufrechnung gebracht werden. 
&1728. Widernatürliche Unzucht mit einem Menschen oder mit einem Thiere, Unzucht 
mit Kindern unter zwölf Jahren, wissentliche Eingehung einer Doppelehe sind, soweit nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, dem Ehebruche als Scheidungsgrund gleich zu achten. 
1729. Ist wegen der im § 1728 angegebenen Verbrechen das Strafverfahren wider 
den schuldigen Ehegatten vor der Zeit, wo bei dem Ehebruche von dem unschuldigen Ehegatten 
der Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gestellt werden muß, amtswegen eingeleitet, 
so bedarf es eines solchen Antrages zur Begründung der Klage auf Scheidung nicht. Dasselbe 
gilt auch dann, wenn Ehebruch durch Nothzucht oder mit Verwandten, mit welchen eine Ehe 
nicht geschlossen werden darf, begangen worden ist. 
§* 1730. Ehebruch und die in §6 1728, 1729 erwähnten Verbrechen können gegen 
Ehebruch und unter einander zur Aufrechnung gebracht werden. 
* 1731. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn der andere seit wenigstens 
einem Jahre ihn böslicher Weise verlassen oder wenigstens ein Jahr lang die eheliche Gemein- 
schaft oder die Leistung der ehelichen Pflicht ohne ausreichenden Grund beharrlich verweigert hat. 
*#1732. Die Scheidungsklage wegen böslicher Verlassung erledigt sich, wenn sich der 
schuldige Ehegatte vor Bekanntmachung des Erkenntnisses auf Scheidung zu Fortsetzung der 
Ehe erbietet. 
* 1733. Wurde eine Ehe wegen Trunksucht des einen Ehegatten von Tisch und Bette 
getrennt und dauert die Trunksucht nach Beendigung dieser Trennung wenigstens noch ein 
Jahr lang fort, so kann wegen unverbesserlicher Trunksucht der andere unschuldige Ehegatte 
Scheidung verlangen. 
*1734. Hat sich ein Ehegatte zur ehelichen Beiwohnung absichtlich unfähig gemacht, 
so kann der andere Scheidung der Ehe verlangen. · 
*1735. Ein Ehegatte kann Scheidung verlangen, wenn der andere ihm nach dem 
Leben gestellt oder ihn auf eine sein Leben gefährdende Weise gemißhandelt hat. 
9J#1.1736. Wegen fortgesetzter Mißhandlungen, welche die Gesundheit des gemißhandelten 
Ehegatten gefährden, kann, nachdem deshalb Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette 
stattgehabt hat, nach richterlichem Ermessen auf Scheidung erkannt werden. 
1737. Ausdrückliche oder stillschweigende Verzeihung schließt das Recht, die Scheidung 
wegen Lebensnachstellungen oder wegen Mißhandlungen zu verlangen, aus.
	        
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