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Pflicht zu folgernde Verzeihung nur dann, wenn sie erfolgte, bevor der klagende Ehegatte den
als Scheidungsgrund angeführten Ehebruch erfahren hat.
*#1725. Ein verjährter Ehebruch kann zur Aufrechnung gebracht werden.
1726. Bei der Aufrechnung des Ehebruches ist es gleich, ob der eine Ehegatte die
Ehe öfterer gebrochen hat, als der andere.
1727. Ein Ehebruch, welcher bereits zur Aufrechnung gebracht worden ist, kann nicht
wieder zur Aufrechnung gebracht werden.
&1728. Widernatürliche Unzucht mit einem Menschen oder mit einem Thiere, Unzucht
mit Kindern unter zwölf Jahren, wissentliche Eingehung einer Doppelehe sind, soweit nicht
etwas Anderes bestimmt ist, dem Ehebruche als Scheidungsgrund gleich zu achten.
1729. Ist wegen der im § 1728 angegebenen Verbrechen das Strafverfahren wider
den schuldigen Ehegatten vor der Zeit, wo bei dem Ehebruche von dem unschuldigen Ehegatten
der Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gestellt werden muß, amtswegen eingeleitet,
so bedarf es eines solchen Antrages zur Begründung der Klage auf Scheidung nicht. Dasselbe
gilt auch dann, wenn Ehebruch durch Nothzucht oder mit Verwandten, mit welchen eine Ehe
nicht geschlossen werden darf, begangen worden ist.
§* 1730. Ehebruch und die in §6 1728, 1729 erwähnten Verbrechen können gegen
Ehebruch und unter einander zur Aufrechnung gebracht werden.
* 1731. Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn der andere seit wenigstens
einem Jahre ihn böslicher Weise verlassen oder wenigstens ein Jahr lang die eheliche Gemein-
schaft oder die Leistung der ehelichen Pflicht ohne ausreichenden Grund beharrlich verweigert hat.
*#1732. Die Scheidungsklage wegen böslicher Verlassung erledigt sich, wenn sich der
schuldige Ehegatte vor Bekanntmachung des Erkenntnisses auf Scheidung zu Fortsetzung der
Ehe erbietet.
* 1733. Wurde eine Ehe wegen Trunksucht des einen Ehegatten von Tisch und Bette
getrennt und dauert die Trunksucht nach Beendigung dieser Trennung wenigstens noch ein
Jahr lang fort, so kann wegen unverbesserlicher Trunksucht der andere unschuldige Ehegatte
Scheidung verlangen.
*1734. Hat sich ein Ehegatte zur ehelichen Beiwohnung absichtlich unfähig gemacht,
so kann der andere Scheidung der Ehe verlangen. ·
*1735. Ein Ehegatte kann Scheidung verlangen, wenn der andere ihm nach dem
Leben gestellt oder ihn auf eine sein Leben gefährdende Weise gemißhandelt hat.
9J#1.1736. Wegen fortgesetzter Mißhandlungen, welche die Gesundheit des gemißhandelten
Ehegatten gefährden, kann, nachdem deshalb Trennung der Ehegatten von Tisch und Bette
stattgehabt hat, nach richterlichem Ermessen auf Scheidung erkannt werden.
1737. Ausdrückliche oder stillschweigende Verzeihung schließt das Recht, die Scheidung
wegen Lebensnachstellungen oder wegen Mißhandlungen zu verlangen, aus.