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1773. Das Zugeständniß der Ehefrau, Ehebruch begangen zu haben, oder ein sonstiger
Beweis eines von der Ehefrau innerhalb der Schwangerschaftstermine begangenen Ehebruches
genügt nicht, dem Kinde die Rechte der ehelichen Geburt zu entziehen.
# 1774. Hat der Ehemann die Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt,
so kann er dieselbe aus dem im § 1772 bezeichneten Grunde nicht bestreiten.
1775. Ein stillschweigendes Anerkenntniß ist nur anzunehmen, wenn der Ehemann
innerhalb einer neunzigtägigen Frist von der Zeit an, zu welcher er Kenntniß von der Geburt
des Kindes erhalten, bei dem Gerichte seines Wohnsitzes die Erklärung, daß er die Vaterschaft
nicht anerkenne, abzugeben unterläßt. Stirbt der Ehemann vor Ablauf der neunzigtägigen
Frist, ohne diese Erklärung abgegeben zu haben, so läuft seinen Erben eine neue neunzigtägige
Frist von der Kenntniß des Todes ihres Erblassers an.
1776. Wird ein Kind während der Ehe am einhundertzweiundachtzigsten Tage nach
Eingehung der Ehe oder vorher geboren, so gilt dasselbe als ein eheliches, wenn der Ehemann
seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkennt.
& 1777. Ein stillschweigendes Anerkenntniß ist nur anzunehmen, wenn der Ehemann
vor Eingehung der Ehe Kenntniß von der Schwangerschaft seiner Ehefrau hat und sich bei
Eingehung der Ehe gegen die Annahme seiner Vaterschaft nicht verwahrt, oder wenn er oder
seine Erben innerhalb der nach § 1775 zu berechnenden neunzigtägigen Frist die dort er-
wähnte gerichtliche Erklärung abzugeben unterlassen.
1778. Ein Anerkenntniß der Vaterschaft von Seiten des Ehemannes thut weder den
Rechten Dritter, noch den Rechten des Kindes Eintrag.
1779. Hat sich eine Wittwe oder geschiedene Ehefrau zu einer Zeit, wo die Geburt
eines Kindes aus der ersten Ehe noch möglich ist, anderweit verehelicht und entsteht Zweifel,
ob ein in der neugeschlossenen Ehe geborenes Kind aus dieser oder aus der früheren Ehe ab-
stamme, so ist anzunehmen, daß das Kind, wenn es innerhalb zweihundertundsiebenzig Tagen,
von Beendigung der ersten Ehe an, geboren wird, der ersten, außerdem der zweiten Ehe an-
gehört.
*1780. Außereheliche Kinder erwerben durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern, von
Eingehung der Ehe an, alle Rechte ehelicher Kinder.
1781. Die durch nachfolgende Ehe begründete eheliche Verwandtschaft erstreckt sich
auf die eheliche und, soviel die außereheliche Tochter betrifft, auch auf die außereheliche Nach-
kommenschaft der außerehelichen Kinder, selbst wenn diese letzteren vor der Verehelichung ihrer
Eltern gestorben sind.
1782. Ist die nachfolgende Ehe nichtig, so treten die in #s## 1780, 1781 angege-
benen rechtlichen Folgen ein, wenn wenigstens ein Ehegatte zur Zeit der Eingehung der Ehe
in redlichem Glauben gestanden hat.
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