(211)
*1796. Das angenommene Kind kann seinem Familiennamen den Familiennamen
des Annehmenden und, im Falle der Annahme von Seiten eines Ehepaares, den Familien=
namen des Ehemannes beifügen.
*1797. Die gegenseitigen Rechtsverhältnisse zwischen einem angenommenen Kinde und
dem Annehmenden sind, soweit nicht in dem über die Annahme an Kindesstatt errichteten Ver-
trage etwas Anderes bestimmt ist, den zwischen einem ehelichen Kinde und seinen Eltern
gleich. Der Annehmende hat jedoch an dem Vermögen des Angenommenen weder Verwaltung
und Nießbrauch, noch Erbrecht, auch kann er von ihm im Falle des Bedürfnisses Unterhalt
nicht fordern.
* 1798. Ein an Kindesstatt angenommenes Kind bedarf zu seiner Verehelichung der
Einwilligung seiner leiblichen Eltern; es bestehen auch das gegenseitige gesetzliche Erbrecht zwi-
schen ihm und seinen leiblichen Verwandten und das gegenseitige Recht auf Unterhalt zwischen
ihm und seinen leiblichen Eltern und Voreltern mit der Beschränkung im § 1840 fort.
1799. Die übrigen Mitglieder der Familie des Annehmenden und der Angenommene
erwerben durch die Annahme gegenseitig keine Rechte.
*1800. Die Annahme an Kindesstatt kann auf gemeinschaftliches Verlangen der Be-
theiligten unter Beobachtung der in §§ 1787, 1794 enthaltenen Vorschriften aufgehoben
werden und es tritt dann das Verhältniß zwischen dem Kinde und dessen leiblichen Eltern,
soweit dasselbe aufgehoben gewesen ist, wieder in Kraft. Der Einwilligung der leiblichen El-
tern des Angenommenen bedarf es zu der Aufhebung der Annahme an Kindesstatt nicht.
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten beider Eltern.
*1801. Eheliche Kinder führen den Familiennamen ihres Vaters, außereheliche den
ihrer Mutter.
1802. Die Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren. Bei
einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über die Erziehung ihrer Kinder entscheidet der Vater.
& 180 3. Wenn die Eltern in erheblicher Weise die Erziehung ihrer Kinder vernach-
lässigen oder deren körperliches oder geistiges Wohl in Gefahr bringen, so kann das Vormund-
schaftsgericht, soweit es nach den von den Verwaltungsbehörden etwa getroffenen Maßregeln
überhaupt noch erforderlich ist, und, nachdem es die Eltern gehört hat, nach Befinden unter
Zuziehung von Verwandten der Kinder, das Nöthige verfügen, insbesondere auch eine Vor-
mundschaft eintreten lassen.
*1804. Nach erfülltem vierzehnten Jahre kann das Kind, wenn es mit der von den
Eltern getroffenen Wahl seines künftigen Berufes nicht einverstanden ist, und sein Verlangen
nach einem anderen, seiner Neigung und seiner Fähigkeit angemessenen Berufe den Eltern
27*