Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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fruchtlos vorgetragen hat, sich an das Vormundschaftsgericht wenden, welches nach Prüfung 
der Einwendungen der Eltern mit Rücksicht auf Stand, Vermögen und sonstige Verhältnisse 
das Nöthige zu verfügen hat. 
1805. Beide Eltern können von ihren Kindern, so lange diese noch ihrer Erziehung 
bedürfen oder in der häuslichen Gemeinschaft stehen, Gehorsam verlangen und, wenn sie das 
Kind durch angemessene Mittel häuslicher Zucht nicht zum Gehorsam zu bringen vermögen, 
obrigkeitliches Einschreiten veranlassen. 
8 1806. Die Kinder sind, so lange sie in der häuslichen Gemeinschaft stehen, verpflich- 
tet, die Eltern in deren Hauswesen und Gewerbe zu unterstützen. 
&1807. Die Eltern können die Herausgabe ihres Kindes von jedem Dritten verlan- 
gen, welcher ihnen dasselbe widerrechtlich vorenthält. 
Vierter Abschnitt. 
Väterliche Gewalt. 
1808. In der Ehe erzeugte und bei Lebzeiten ihres Vaters geborene Kinder kommen 
mit ihrer Geburt in die väterliche Gewalt. Dasselbe tritt ein bei außerehelichen Kindern mit 
der nachfolgenden Ehe ihrer Eltern und mit ver landesherrlichen Ehelichsprechung, und bei an 
Kinvesstatt angenommenen Kindern mit der landesherrlichen Genehmigung der Annahme an 
Kindesstatt, ausgenommen wenn sie in Verhältnissen stehen, welche nach 88 1 832, 1833 
die väterliche Gewalt aufheben würden. 
* 1809. Ueber Brautkinder, ingleichen über Kinder, die in einer Ehe geboren sind, die 
für nichtig zu achten oder in Folge Anfechtung aus einem Grunde aufgehoben worden ist, bei 
welchem einem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, steht dem Vater, wenn er bei der 
nichtigen Ehe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder bei der angefochtenen Ehe der schul- 
dige Theil gewesen ist, die väterliche Gewalt nicht zu. 
*1810. Alles, was ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind durch selbstständige Ar- 
beiten, Dienste oder Kunstfertigkeiten erwirbt, ist sein Eigenthum. 
8 1811. Der Vater hat vermöge der väterlichen Gewalt an dem gesammten Vermögen 
seiner Kinder, mit Ausnahme der an Kindesstatt angenommenen, das Recht der Verwaltung 
und des Nießbrauches. Dieses Recht findet nicht statt an Gegenständen, welche den Kindern 
von einem Dritten mit der Bestimmung zugewendet worden sind, daß der Vater daran keine 
Rechte haben soll, sowie an dem Erbtheile, welcher den Kindern anfällt, weil ihr Vater sich 
seines Erbrechtes unwürdig gemacht hat, oder weil er rechtmäßig enterbt worden ist. 
1812. Personen, welche ihren Abkömmlingen den Pflichttheil zu hinterlassen verbun- 
den sind, können nicht verfügen, daß deren Vater von der Verwaltung und dem Nießbrauche 
des Pflichttheiles ausgeschlossen sein soll.
	        
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