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fruchtlos vorgetragen hat, sich an das Vormundschaftsgericht wenden, welches nach Prüfung
der Einwendungen der Eltern mit Rücksicht auf Stand, Vermögen und sonstige Verhältnisse
das Nöthige zu verfügen hat.
1805. Beide Eltern können von ihren Kindern, so lange diese noch ihrer Erziehung
bedürfen oder in der häuslichen Gemeinschaft stehen, Gehorsam verlangen und, wenn sie das
Kind durch angemessene Mittel häuslicher Zucht nicht zum Gehorsam zu bringen vermögen,
obrigkeitliches Einschreiten veranlassen.
8 1806. Die Kinder sind, so lange sie in der häuslichen Gemeinschaft stehen, verpflich-
tet, die Eltern in deren Hauswesen und Gewerbe zu unterstützen.
&1807. Die Eltern können die Herausgabe ihres Kindes von jedem Dritten verlan-
gen, welcher ihnen dasselbe widerrechtlich vorenthält.
Vierter Abschnitt.
Väterliche Gewalt.
1808. In der Ehe erzeugte und bei Lebzeiten ihres Vaters geborene Kinder kommen
mit ihrer Geburt in die väterliche Gewalt. Dasselbe tritt ein bei außerehelichen Kindern mit
der nachfolgenden Ehe ihrer Eltern und mit ver landesherrlichen Ehelichsprechung, und bei an
Kinvesstatt angenommenen Kindern mit der landesherrlichen Genehmigung der Annahme an
Kindesstatt, ausgenommen wenn sie in Verhältnissen stehen, welche nach 88 1 832, 1833
die väterliche Gewalt aufheben würden.
* 1809. Ueber Brautkinder, ingleichen über Kinder, die in einer Ehe geboren sind, die
für nichtig zu achten oder in Folge Anfechtung aus einem Grunde aufgehoben worden ist, bei
welchem einem Theile eine Verschuldung zur Last fällt, steht dem Vater, wenn er bei der
nichtigen Ehe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder bei der angefochtenen Ehe der schul-
dige Theil gewesen ist, die väterliche Gewalt nicht zu.
*1810. Alles, was ein in väterlicher Gewalt stehendes Kind durch selbstständige Ar-
beiten, Dienste oder Kunstfertigkeiten erwirbt, ist sein Eigenthum.
8 1811. Der Vater hat vermöge der väterlichen Gewalt an dem gesammten Vermögen
seiner Kinder, mit Ausnahme der an Kindesstatt angenommenen, das Recht der Verwaltung
und des Nießbrauches. Dieses Recht findet nicht statt an Gegenständen, welche den Kindern
von einem Dritten mit der Bestimmung zugewendet worden sind, daß der Vater daran keine
Rechte haben soll, sowie an dem Erbtheile, welcher den Kindern anfällt, weil ihr Vater sich
seines Erbrechtes unwürdig gemacht hat, oder weil er rechtmäßig enterbt worden ist.
1812. Personen, welche ihren Abkömmlingen den Pflichttheil zu hinterlassen verbun-
den sind, können nicht verfügen, daß deren Vater von der Verwaltung und dem Nießbrauche
des Pflichttheiles ausgeschlossen sein soll.