Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 1861. Verlangt die Geschwängerte an Geburts= und Taufkosten nicht mehr als 
sieben Thaler, so bedarf es keines Nachweises, daß dieser Aufwand nothwendig gewesen sei. 
* 1862. Der Schwängerer hat zu dem Unterhalte des außerehelichen Kindes bis zu 
dessen erfülltem vierzehnten Jahre einen Beitrag von wenigstens zwölf bis höchstens einhundert- 
undzwanzig Thalern für das Jahr zu geben. 
* 1863. Der Beitrag ist monatlich vorauszubezahlen. Hört die Verbindlichkeit zu 
dem Beitrage im Laufe eines Monates auf, so wird dessenungeachtet der vorauszahlbare ein- 
monatliche Betrag voll geschuldet. 
*1864. Die Größe des Beitrages innerhalb des niedrigsten und höchsten Satzes ist 
unter gleichmäßiger Berücksichtigung des Standes der Mutter, der etwaigen besonderen Be- 
dürfnisse des Kindes und des Vermögens des Vaters zu bestimmen. Aendern sich die Ver- 
mögensverhältnisse des Vaters in einer Weise, welche auf die Feststellung des Beitrages von 
Einfluß ist, so kann zu jeder Zeit eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages verlangt 
werden. 
*1865. Auf den Beitrag für die Zukunft kann die Mutter nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichtes klagen. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreites gilt auch für 
und gegen das Kind, ausgenommen wenn er auf einem Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf 
einem unerlaubten Einverständnisse der streitenden Theile beruht. 
1866. Klagt der Vormund des Kindes auf den Beitrag für die Zukunft, so gilt der 
Ausgang des Rechtsstreites auch für und gegen die Mutter, ausgenommen wenn er auf einem 
Versäumnisse im Rechtsstreite oder auf einem unerlaubten Einverständnisse der streitenden 
Theile beruht. 
*1867. Verträge über den Unterhalt des Kindes für die Zukunft kann die Mutter 
mit dem außerehelichen Vater nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes schließen. 
*1868. Den Beitrag zu dem Unterhalte des Kindes für die Vergangenheit ist Der- 
jenige zu fordern berechtigt, welcher das Kind unterhalten hat. Fordert die Mutter den Bei- 
trag, so ist zu vermuthen, daß sie den Unterhalt gewährt habe. 
*1869. Ist die Geschwängerte verheirathet, so ist zu vermuthen, daß deren Ehemann 
während der Dauer der Ehe die Kosten des Unterhaltes des Kindes für die Vergangenheit be- 
stritten habe; wegen des von dem außerehelichen Vater zu leistenden Beitrages für die Zukunft 
gelten die Bestimmungen in §&8 1862 bis 1865. 
*1870. Der ahußereheliche Vater kann, wenn das Kind das sechste Jahr erfüllt hat, 
sich von der Leistung des Beitrages für die Zukunft dadurch befreien, daß er den Unterhalt 
des Kindes übernimmt, dafern nicht nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichtes für das 
Wohl des Kindes bei der Mutter besser gesorgt ist.
	        
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