Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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beim Vormundschaftsgerichte einzureichen. Dieselbe Verpflichtung tritt ein, wenn den Pfleg- 
befohlenen später Vermögen zufällt. 
*1907. Ist von Eltern die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses verboten worden, 
so hat der Vormund dessenungeachtet ein solches aufzunehmen, dasselbe jedoch dem Vormund- 
schaftsgerichte versiegelt zu übergeben; dieses darf das Vermögensverzeichniß eröffnen, wenn 
erhebliche Gründe dieß fordern, hat aber solchen Falles das Bekanntwerden der Vermögens- 
umstände des Pflegbefohlenen zu verhüten. 
* 1908. Wenn der Inhaber eines Handels= oder Gewerbsgeschäftes verfügt hat, daß 
Waaren, Forderungen und Schulden des Geschäftes nur nach den Hauptbeträgen in dem Ver- 
zeichnisse angegeben werden sollen, so hat der Vormund diese Anordnung zu befolgen, und es 
kann das Vormundschaftsgericht nur aus erheblichen Gründen nähere Anzeige fordern. 
* 1909. Ist ein Vormund Gläubiger oder Schuldner seines Pflegbefohlenen, so hat er 
innerhalb vier Wochen, von Zcit seiner Bestellung an, oder, wenn die Forderung später 
entstanden oder ihm bekannt geworden ist, von Zeit der Entstehung oder erlangten Kenntniß 
an, das Schuldverhältniß bei dem Vormundschaftsgerichte anzuzeigen. 
3. Vertretung der Minderjährigen. 
*1910. Die Vormünder haben ihre Pflegbefohlenen in allen gerichtlichen und außer- 
gerichtlichen Geschäften, sofern solche nicht rein persönlich sind, zu vertreten. Sie haben dabei 
nicht in ihrem Namen, sondern im Namen ihrer Pflegbefohlenen zu handeln. 
*1911. Gehen Bevormundete Geschäfte unter Lebenden ein, so bedürfen sie der Ein- 
willigung des Vormundes. Ohne diese Einwilligung sind die Geschäfte nichtig, vorbehältlich 
der Bestimmungen in §§# 69 3, 787. 
*1912. Wenn sich ein Minderjähriger betrügerischer Weise durch Worte oder Hand- 
lungen für volljährig ausgegeben und dadurch einen Anderen, ohne daß diesen eine Verschuldung 
trifft, zu Schließung eines Vertrages verleitet hat, so steht diesem die Wahl zu, ob er die Er- 
füllung des Vertrages fordern oder von dem Vertrage abgehen und Rückgabe des in dessen 
Folge Geleisteten aus dem Vermögen des Minderjährigen verlangen will. 
*1913. Bevormundete können ohne Einwilligung ihrer Vormünder und ohne Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichtes Erbschaften weder antreten noch ausschlagen. Dasselbe 
gilt bei Annahme von Vermächtnissen und Anwartschaften, welche mit Auflagen beschwert sind, 
und bei Ausschlagung eines jeden Vermächtnisses und einer jeden Anwartschaft. 
*1914. In Fällen, in welchen Verbindlichkeiten ohne Willenshandlung, oder aus 
unerlaubten Handlungen, oder unmittelbar aus gesetzlichen Gründen entstehen, werden Bevor- 
mundete ohne Einwilligung ihrer Vormünder verpflichtet.
	        
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