Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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über die Hälfte, oder ein Grundstück, welches natürliche Früchte trägt, nicht über zwei Dritt- 
theile seines Werthes beschwert wird. Als ausreichende Sicherheit gilt auch die Einlegung in 
cine vom Staate bestätigte Sparcasse. 
§* 1936. Kann der Vormund die Anlegung der Geldvorräthe nicht in zwei Monaten 
von der Zeit an bewirken, wo er dieselben in die Hände bekam, so hat er sie an das Vor- 
mundschaftsgericht abzuliefern. 
§& 1937. Hat der Vormund Geld des Pflegbefohlenen in seinen Nutzen verwendet, oder 
nicht zeitig abgeliesert, so ist er zu Entrichtung von Zinsen zu sechs vom Hundert auf das 
Jahr, von Zeit der Verwendung in seinen Nutzen oder der unterlassenen zeitigen Ablieferung 
an, verpflichtet. 
8 1938. Wird ein außenstehender Stamm, welcher über einhundert Thaler beträgt, 
gezahlt, so wird der Schuldner durch die Zahlung an den Vormund nur befreit, wenn darüber 
von diesem unter Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes quittirt wird. 
*1939. Der Vormund kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes Dar- 
lehne für den Pflegbefohlenen aufnehmen. 
6. Vermögensveräußerungen. 
*1940. Bewegliche Sachen des Pflegbefohlenen, welche ohne Gefahr oder Schaden 
nicht aufbewahrt werden können, ist der Vormund zu veräußern verpflichtet. 
6 1941. Andere bewegliche Sachen kann der Vormund veräußern. Zu der Veräußerung 
von Kostbarkeiten, Gold= und Silbergeräthen, Gesammtsachen, öffentlichen Creditpapieren und 
Actien bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 
& 192. Der Vormund darf nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes un- 
bewegliche Sachen des Pflegbefohlenen verpfänden oder auf andere Weise veräußern, Rechte 
des Pflegbefohlenen an unbeweglichen Sachen Dritter aufgeben, oder Rechte Dritter an un- 
beweglichen Sachen des Pflegbefohlenen anerkennen. 
*1913. Das Vormundschaftsgericht soll die nach 6 1942 erferderliche Genehmigung 
nur im Nothfalle ertheilen, oder wenn es unter besonderen Verhältnissen zum Vortheile des 
Pflegbefohlenen gereicht. 
§ 1944. Mangelt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, so ist die Veräußer- 
ung nichtig. Der Umstand, daß dieser Genehmigung keine Untersuchung der Gründe vor- 
ausgegangen, oder daß die Gründe nicht gehörig erwogen worden sind, bewirkt keine Nichtigkeit. 
* 1945. Die Vorschriften in 66 1942, 1943, 1944 finden keine Anwendung auf 
Veräußerungen, zu welchen eine Verpflichtung besteht. 
* 1946. Der Vormund kann Forderungen seines Pflegbefohlenen ohne Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichtes Anderen nicht abtreten, ausgenommen wenn zu der Abtretung 
eine Verpflichtung besteht.
	        
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