Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1947. Schenkungen aus dem Vermögen des Pflegbefohlenen, mit Ansnahme der 
gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke, sind dem Vormunde nicht gestattet. 
§1948. Das Recht des Pflegbefohlenen, die Nichtigkeit der für ihn geschlossenen 
Geschäfte geltend zu machen, verjährt in drei Jahren, von der Zeit an, wo er die Volljährig- 
keit erreicht. 
7. Haftpflicht der Vormünder und Verbindlichkeit zur Rechnungs- 
ablegung. 
* 1949. Der Vormund haftet für absichtliche Verschuldung und für Unterlassung des 
Fleißes, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
*1950. Jeder Vormund, welcher Verwaltung hat, ist verpflichtet, dem Vormundschafts- 
gerichte jährlich Nechnung abzulegen, welche von demselben zu prüfen und festzustellen ist. 
*ü1951. Eltern können nicht anordnen, daß dem Vormunde ihres Kindes die Rech- 
nungsablegung erlassen sein soll. 
& 1952. Der Vormund hat nach Beendigung seiner Vormundschaft dem bestellten 
neuen Vormunde, oder wenn der Pflegbefohlene unbeschränkt handlungsfähig geworden ist, 
diesem das Vermögen, welches er zu verwalten gehabt hat, auszuantworten und eine Schluß- 
rechnung innerhalb zweier Monate abzulegen. 
*1953. Nach berichtigter Schlußrechnung und Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten 
ist dem Vormunde die bestellte Sicherheit zurückzugeben und Alles, was er bei Führung der 
Vormundschaft nothwendiger oder nützlicher Weise aufgewendet oder verlegt hat, soweit es nicht 
bereits geschehen, zu erstatten. Den Vormundschaftsschein hat der Vormund zurückzugeben. 
8. Honorar der Vormünder. 
1954. Die Vormundschaft ist in der Regel unentgeltlich zu führen. 
* 1955. Der Vormund kann ein Honorar nur fordern, wenn ihm ein solches von 
Demjenigen, von welchem das Vermögen des Pflegbefohlenen herrührt, ausgesetzt oder von 
dem Vormundschaftsgerichte zugebilligt worden ist. 
*1956. Hat der Vormund zur Verwaltung der Vormundschaft einen Sachwalter zu- 
gezogen oder ist er selbst Sachwalter, so kann er Ersatz des Aufwandes oder Bezahlung seiner 
Arbeiten nur verlangen, wenn nach der Natur oder Beschaffenheit des Geschäftes die Arbeiten 
durch einen Sachwalter zu fertigen waren. 
9. Verbindlichkeit mehrerer Vormünder. 
6 1957. Sind für eine Vormundschaft mehrere Vormünder bestellt, so haben sie gemein- 
schaftlich zu handeln. Der einzelne Vormund ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der übrigen 
Vormünder Widerspruch zu erheben und das Vormundschaftsgericht hat über den Widerspruch 
zu entscheiden. 
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