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*1979. Ein Vormund kann, wenn nicht besondere Gründe zu seiner sofortigen Ent-
lassung vorhanden sind, nur am Ende eines Rechnungsjahres, nachdem sein Nachfolger die
Verwaltung des Vermögens übernommen hat, entlassen werden.
190. Die für einzelne Angelegenheiten angeordnete Vormundschaft endigt mit Er-
ledigung dieser Angelegenheiten.
Zweiter Abschnitt.
Besondere Arten der Vormundschaft.
I. Vormundschaft über Geisteskranke und Gebrechliche.
1981. Volljährige, bei welchen eine gerichtsärztliche Untersuchung ergiebt, daß sie
des Vernunftgebrauches beraubt sind, müssen, sofern sie nicht in väterlicher Gewalt stehen, unter
Vormundschaft gestellt werden.
&1982. Taubstumme, welche sich durch verständliche Zeichen nicht ansdrücken können,
sind, sofern sie nicht in väterlicher Gewalt stehen, zu bevormunden. Taubstummen, welche sich
durch verständliche Zeichen ausdrücken können, ingleichen blos tauben oder blos stummen, blin-
den und anderen gebrechlichen oder geistesschwachen Personen sind, sofern sie nicht in väterlicher
Gewalt stchen, nur auf ihr Verlangen, oder wenn das Vormundschaftsgericht nach gerichts-
ärztlicher Untersuchung es für nöthig hält, im Allgemeinen oder für einzelne Angelegenheiten
Vormünder zu bestellen.
&1983. Die Vormünder über die in 9§ 1981, 1982 angegebenen Personen haben
Sorge zu tragen, daß die Pflegbefohlenen weder sich noch Anderen schaden können, auch im
Falle des Bedürfnisses in einer Heil= oder Versorgungsanstalt untergebracht werden.
1984. Personen, welche des Vernunftgebrauches beraubt sind, können in lichten Zwi-
schenräumen gültig handeln, wenn das Vormundschaftsgericht auf Grund gerichtsärztlicher Un-
tersuchung ihres Zustandes sich überzeugt hat, daß sie sich zu dieser Zeit in dem Gebrauche
ihrer Vernunft befunden haben.
*1985. Vormünder über die im § 1981 angegebenen Personen sind zu entlassen,
wenn eine gerichtsärztliche Untersuchung ergiebt, daß diese Personen sich in dem Gebrauche
ihrer Vernunft befinden.
* 1986. Vormünder über Taubstumme, ingleichen über andere im § 1982 angege-
bene Gebrechliche und Geistesschwache sind zu entlassen, wenn das Bedürfniß der Vormund-
schaft aufhört.
II. Vormundschaft über Verschwender.
*1987. Personen, welche ihr Vermögen auf leichtsinnige Weise durchbringen und hier-
durch sich und ihre Familie der Gefahr eines Nothstandes aussetzen, sind nach Untersuchung
der Verhältnisse zu bevormunden, in der Regel nach vorgängiger fruchtloser Verwarnung,