Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 2008. Nur wer bei dem Tede des Erblassers lebt, kann dessen Erbe werden. Von 
einer Leibesfrucht, welche bei dem Tode des Erblassers empfangen war und lebend zur Welt 
kommt, wird angenommen, daß sie bei dem Tode des Erblassers gelebt hat. 
*2009. Die Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tode des Erblassers an. Ist das 
Erbrecht von einer Bedingung abhängig, so fällt die Erbschaft dem Erben erst mit dem Ein- 
tritte der Bedingung an und er muß, um Erbe zu werden, diesen erlebt haben. 
62010. Derjenige, welchem die Erbschaft angefallen ist, kann dieselbe antreten oder 
ausschlagen. Dieses Recht geht, soweit nicht ctwas Andercs bestimmt ist, auf die Erben des 
Erben über. 
Zweite Abthcilung. 
Von der gesetzlichen Erbfolge. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
* 2011. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, seweit der Erblasser weder durch letzten 
Willen, noch durch Erbvertrag gültig verfügt hat, oder eine solche Verfügung aus irgend cinem 
Grunde nicht zur Wirksamkeit gelangt. 
* 2012. Sind Mehrere durch letzten Willen eder durch Erbrertrag zu Erben ernannt 
und kann oder will einer derselben nicht Erbe werden, so kemmt, dafern nicht ein Nacherbe 
ernannt ist, der erledigte Theil der Erbschaft an die gesetzlichen Erben, ausgenommen wenn ein 
Anwachsungsrecht nach Maßgabe von &§ 2269 bis 2271 eintritt. 
& 2013. Ist Jemand von einem Zeilpunkte an oder unter einer ausschiebenden Be- 
dingung zum Erben eingesetzt, so findet bis zum Eintritte des Zcitpunktes oder der Bedingunz 
die gesetzliche Erbfolge statt. Soll Jemand bis zu einem Zeitpunkte eder bis zum Eintritte 
ciner auflösenden Bedingung Erbe sein, so findet die gesetzliche Erbfolge statt, sebald der Zeit- 
punkt oder die Bedingung eintritt. 
§ 2014. Ist der in cinem letzten Willen odcr in einem Erbvertrage eingesetzte Erbe 
zugleich zur gesetzlichen Erbfolge bercchtigt, so erbt er, soweit die letztere cintritt, auch als ge- 
setzlicher Erbe. 
* 2015. Die gesetzliche Erbfolge sicht ren Verwandten und dem Ehegatten des Erb- 
lassers, ingleichen den im Gesetze genannten öffentlichen Anstalten zu. 
1803. 30
	        
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