Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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V. Erbfolge der übrigen Seitenverwandten. 
8 2042. Von den Seitenverwandten in der vierten Classe gebührt Demjenigen der 
Vorzug, welcher einen näheren gemeinschaftlichen Stammvater oder eine nähere gemeinschaft- 
liche Stammmutter mit dem Erblasser hat, als die Uebrigen. 
2043. Unter mehreren Seitenverwandten in der vierten Classe schließt Derjenige die 
Anderen aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am nächsten steht; mehrere auch in dieser 
Hinsicht gleich Nahe erben zu gleichen Theilen, vorbehältlich der Vorschrift im § 2031. 
VI. Erbfolge der an Kindesstatt Angenommenen. 
6 2044. An Kindesstatt Angenommene beerben, soweit nicht in dem über die Annckhme 
an Kindesstatt errichteten Vertrage etwas Anderes bestimmt ist, den Annehmenden wie eheliche 
Kinder, mit der Beschränkung im § 2568. 
§2045. Den Eghegatten, die Kinder und andere Verwandte des Annehmenden beerben 
die an Kindesstatt Angenommenen nicht. Auch werden sie von dem Annehmenden, dessen Ege- 
gatten und Verwandten nicht beerbt. 
& 2046. Ist ein als Sohn Angenommener mit Hinterlassung ehelicher oder eine als 
Tochter Angenommene mit Hinterlassung ehelicher oder außerehelicher Abkömmlinge vor dem 
Annehmenden gestorben, so bekommen diese Abkömmlinge den Erbtheil, welcher ihrem Vater 
oder ihrer Mutter gebührt hätte. 
6#2047. An Kindesstatt Angenommene behalten ihr gesetzliches Erbrecht an dem Ver- 
mögen ihrer leiblichen Verwandten. 
*2048. Das Erbrecht eines an Kindesstatt Angenommenen an dem Vermögen des 
Annehmenden fällt weg, wenn die Annahme an Kindesstatt nach § 1800 aufgeholen 
worden ist. 
Dritter Abschnitt. 
Erbfolge der Ehegatten. 
* 2040. Bei dem Ableben eines Ehegatten erbt von dessen Vermögen der überlebende 
Ehegatte ein Viertheil, wenn er mit Abkömmlingen des Erblassers zusammentrifft. 
6§ 2050. Hinterläßt der gestorbene Ehegatte keine anderen zur gesetzlichen Erbfolge be- 
rechtigten Abkömmlinge, als solche, welche er während der Ehe an Kindesstatt angenommen 
bat, so erhält der überlebende Ehegatte ein Drittheil der Erbschaft. . 
§ 2051. Ein Drittheil der Erbschaft gebührt der Ehefrau, wenn sie nur mit Kindern 
zusammentrifft, welche auf Ansuchen ihres Ehemannes während der Ehe ehelich gesprochen 
worden sind, ingleichen dem Ehemanne, wenn die Ehefrau nur Kinder aus einem Ehebruche 
binterläßt, dessen sie sich während der Ehe mit ihm schuldig gemacht hat.
	        
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